Infos zur Betriebsvereinbarung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

 

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, der nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden kann.

 

!

Wurde in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat gewählt, kann es auch keine Betriebsvereinbarung geben, da eine solche ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen werden kann.

 

Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Betriebsvereinbarung ist nichtig.

 

Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen. Geschieht dies nicht, bleibt die Betriebsvereinbarung jedoch trotzdem wirksam.

 

 

Was kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden?

 

Betriebsvereinbarungen können zu allen Fragen abgeschlossen werden, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

 

Ausgeschlossen ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen

 

  • zu Angelegenheiten, die gesetzlich oder durch Tarifvertrag abschließend geregelt sind.
  • zu Vergütungen und Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht die Ergänzung durch Betriebsvereinbarungen ausdrücklich vor.
  • die gegen höherrangiges Recht verstoßen.
  • die die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer betreffen.
  • die einzelne Arbeitnehmer oder Mitarbeitergruppen unangemessen schlechter oder besser stellen und damit unbillig sind.

 

 

Welche Bedeutung hat eine Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer?

 

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Dies bedeutet, sie wirken

wie ein Betriebs-Gesetz.

 

Tipp!

Der Arbeitsnehmer kann sich auf sämtliche Betriebsvereinbarungen berufen und zwar auch auf solche Betriebsvereinbarungen, die vor seinem Eintritt in den Betrieb abgeschlossen wurden.

 

Insbesondere muss die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt werden.

 

 

Darf von einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden?

 

Betriebsvereinbarungen sind unabdingbar, mit der Folge, dass in einer Betriebsvereinbarung zu Ungunsten einzelner Arbeitnehmer nicht abgewichen werden darf. Selbst wenn der Arbeitnehmer auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen verzichtet, ist dies unzulässig, sofern der Betriebsrat nicht zustimmt.

 

Sind im Arbeitsvertrag jedoch Regelungen enthalten, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, als die Betriebsvereinbarung, dann geht der Arbeitsvertrag vor. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitnehmer kann sich auf die günstigere Regelung in seinem Arbeitsvertrag berufen.

 

Gleiches gilt im Verhältnis zum Tarifvertrag. Auch insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitnehmer kann sich auf die für ihn günstigere Regelung im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine wirksame Betriebsvereinbarung vorliegt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, insbesondere darauf, dass Betriebsvereinbarungen zu Angelegenheiten, die durch Tarifvertrag abschließend geregelt sind, sowie zur Vergütungen und Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden unwirksam sind, es sei denn ein Tarifvertrag sieht die Ergänzung durch Betriebsvereinbarungen ausdrücklich vor.

 

Wie lange gilt eine Betriebsvereinbarung?

 

Eine Betriebsvereinbarung kann für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden oder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, dann endet sie nach Ablauf der Zeit oder sofern der Zweck erreicht wurde. Ferner endet sie mit Stilllegung des Betriebs.

 

!

Ein Betriebsübergang ändert an einer bestehenden Betriebsvereinbarung hingegen nichts.

 

Ansonsten kann eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Rahmen der Betriebsvereinbarung kann auch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart sein, sofern dies nicht zu unverhältnismäßig langen Kündigungsfristen führt.

 

Was passiert, wenn eine Betriebsvereinbarung gekündigt wird?

 

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der

 

Freiwilligen Betriebsvereinbarung

 

und einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen.

 

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

 

Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen außerhalb der echten Mitbestimmung. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.

 

Solche freiwilligen Betriebsvereinbarungen enden mit der ausgesprochenen Kündigung, sie wirken nicht nach.

 

Betriebsvereinbarungen in Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung

 

Etwas anderes gilt für Betriebsvereinbarungen in Angelegenheit, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Solche Betriebsvereinbarungen gelten, auch nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Man spricht hier von der „Nachwirkung“ einer Betriebsvereinbarung. Allerdings kann während der Nachwirkungsphase außervertraglich, also durch einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

 

Wichtige erzwingbare Mitbestimmungs-Angelegenheiten sind beispielsweise:

 

  • sozialen Angelegenheiten
  • Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
  • Personalfragebögen
  • Auswahlrichtlinien
  • Aufführung- und Durchführung betrieblicher Maßnahmen der Berufsbildung.
  • Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen
  • Aufstellungen eines Sozialplans bei Betriebsänderungen

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

Hier finden Sie uns

 

Unsere-Standorte:

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-Mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

 

Oder nutzen Sie unser E-mail-Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Anwaltskanzlei Berndt