Infos zur Elternzeit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was ist Elternzeit?

 

Bei der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis einer Mutter, eines Vaters oder einer sonstigen berechtigten Person anlässlich einer Geburt oder Adoption eines Kindes.

 

Die gesetzliche Grundlage für die Elternzeit findet sich in den §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Zum Gesetz.

 

Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, selbst für den Fall, dass im Arbeitsvertrag darauf verzichtet wird wäre dies unwirksam.

 

 

Welche Personen dürfen Elternzeit nehmen?

 

Anspruch auf Elternzeit haben

 

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind,
  • Auszubildende,
  • geringfügig Beschäftigte
  • Studenten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben und
  • in Heimarbeit Beschäftigte und gleichgestellte Personen.

 

 

Voraussetzung ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht.

 

 

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

 

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, sofern das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt und einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

  • - Leiblicher Vater oder leibliche Mutter des Kindes;
  • - das Kind wurde mit dem Ziel der Adoption aufgenommen;
  • - das Kind wurde als Pflegekind aufgenommen;
  • - es wurde ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners aufgenommen;
  • - Großeltern oder Urgroßeltern des Kindes sofern die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können;
  • - Großeltern, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, dieses betreuen und erziehen, sofern ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

 

 

Bekomme ich Elternzeit automatisch oder muss ich das beantragen?

 

Die Elternzeit erhält der Arbeitnehmer nicht automatisch, sie muss gem. § 16 BEEG verlangt werden.

 

Frist

beachten!

Dies muss sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber geschehen. Hat der Arbeitnehmer versäumt Elternzeit zu beantragen, darf er der Arbeit nicht fern bleiben, er riskiert sonst eine Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz.

 

!

Der Arbeitnehmer muss unbedingt darauf achten, dass er rechtzeitig und schriftlich einen Antrag auf Elternzeit stellt.

 

Soll sich die Elternzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung anschließen und kann die Elternzeit aus einem vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Grund – z. B. wegen schwerer Erkrankung – nicht verlangt werden, kann dies gem. § 16 Abs. 2 BEEG innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden.

 

 

Wie soll ich einen Antrag auf Elternzeit formulieren?

 

Ein Antrag auf Elternzeit könnte wie folgt aussehen:

 

 

Muster

 

Antrag auf Elternzeit

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

………..

 

 

hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes.

 

Der voraussichtliche Geburtstermin ist der ………………..

 

Die Elternzeit wird von mir in unmittelbarem Anschluss an die Geburt meines Kindes genommen, und zwar über einen Zeitraum von (z. B. sieben) ….. Monaten.

 

Unter Zugrundelegung des prognostizierten Geburtstermins dauert die geltend gemachte Elternzeit vom ……… bis ………….

 

Nach Ablauf der Elternzeit stehe ich Ihnen wieder wie gewohnt mit vollem Einsatz zur Verfügung.

 

Abschließend darf ich Sie noch höflichst bitten, mir die Elternzeit, wie in § 16 Abs. 1 BEEG vorgesehen, schriftlich zu bescheinigen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

……………………

(Unterschrift)

 

 

 

Was muss ich bei der Geltendmachung von Elternzeit noch beachten?

 

Die Elternzeit muss schriftlich verlangt werden. An eine mündliche Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht gebunden.

 

Bei der Beantragung der Elternzeit muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten die Elternzeit genommen wird. Dem Arbeitgeber muss es ermöglicht werden, seine Personalplanung auf die Elternzeit einzustellen. Der Arbeitnehmer muss erklären, welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren als Elternzeiten in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieser zwei Jahre besteht die Möglichkeit, die Elternzeit auf insgesamt zwei Zeitabschnitte zu verteilen. Sofern der Arbeitnehmer die Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte verteilen will, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

Beachte:

An die benannte Zeit oder die Zeitabschnitte, in denen der Arbeitnehmer Elternzeit innerhalb von zwei Jahren nehmen will, ist er gebunden. Der Arbeitnehmer muss sich daher bereits bei Antragstellung sehr gut überlegen, über welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll.

 

Für das dritte Jahr der Elternzeit muss diese Erklärung bei Antragstellung nicht abgegeben werden. Der Arbeitnehmer kann sich später entscheiden, ob er das dritte Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

 

Wie lange kann der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen?

 

Es kann für jedes Kind, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, Elternzeit in Anspruch genommen werden.

 

Väter können die Elternzeit ab der Geburt des Kindes nehmen, Mütter nach Abschluss der Mutterschutzfrist, mit der Folge, dass sich die Elternzeit für Mütter verkürzt, da die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit der ersten zwei Jahre anzurechnen ist.

 

Die Geburt eines weiteren Kindes während einer Elternzeit ändert nichts an der Dauer der Elternzeit. In diesem Fall kann die bereits laufende Elternzeit abgebrochen werden und die verbleibende Restzeit bis nach der zweiten Elternzeit aufgehoben werden.

 

 

Können Mutter und Vater gemeinsam Elternzeit nehmen?

 

Ja, das ist möglich. Beide Elternteile können gemeinsam in Elternzeit gehen. Dadurch ändert sich an der Dauer der Elternzeit nichts. Beide können gemeinsam bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren Elternzeit nehmen. Selbstverständlich können Sie die Elternzeit auch anteilig nehmen.

 

 

Kann der Arbeitgeber der Elternzeit widersprechen?

 

Nein, die Elternzeit entsteht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer diese schriftlich verlangt und hierbei erklärt, über welche Zeiten Elternzeit in den ersten beiden Jahren genommen werden soll.

 

Es bedarf keiner Einverständniserklärung durch den Arbeitgeber.

 

Auch durch vertragliche Vereinbarung darf der Anspruch auf Elternzeit und ihre Dauer nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).

 

Tipp!

Der Arbeitgeber muss gem. § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG die Arbeitszeit bescheinigen. Hierauf sollte der Arbeitnehmer Wert legen, damit Rechtssicherheit besteht.

 

 

Was passiert mit dem Urlaub während der Elternzeit?

 

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub je vollem Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dies muss vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden. Tut er dies nicht, steht dem Arbeitnehmer der Urlaub ungekürzt zu.

 

Ist der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit tätig, kommt eine Kürzung der Urlaubsansprüche nicht in Betracht.

 

Wichtig ist, dass eine Kürzung von 1/12 nur für jeden vollen Monat der Elternzeit in Betracht kommt.

 

Verbleiben von der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

Der Urlaub, den der Arbeitnehmer bei Beginn der Elternzeit hatte, verfällt nicht. Dieser Urlaub ist dann am Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen und muss vom Arbeitgeber gewährt werden.

 

Kann der Urlaub nicht genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss daran endet, hat der Arbeitgeber nicht gewährten Urlaub abzugelten.

 

 

Was ist mit Sonderzahlungen wie Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsentgelt während der Elternzeit?

 

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige freiwillige Sonderzahlungen oder Gratifikationen besteht nicht. Es ist daher zunächst im Arbeitsvertrag oder einschlägigen Tarifvertrag zu schauen und zu prüfen, ob solche Ansprüche bestehen -näheres hier.

 

Dem Wortlaut einer Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bzw. aus der Auslegung ist zu entnehmen, ob solche Ansprüche trotz Elternzeit bestehen oder nicht. Ggf. ist nach dem Zweck der Zahlung abzustellen. Sofern es sich um eine Belohnung für tatsächliche Arbeitsleistung handelt, besteht ein Anspruch für die Zeit der Elternzeit nicht.

 

Sofern andere Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden, insbesondere die Betriebstreue honoriert werden soll, dann besteht auch ein Anspruch während der Elternzeit.

 

Für die Auslegung bedarf es im Regelfall der Mithilfe eines versierten Fachanwaltes für Arbeitsrecht.

 

 

Kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit gekündigt werden?

 

Nein. Sofern der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und Elternzeit ordnungsgemäß beantragt wurde, besteht gem. § 18 BEEG Kündigungsschutz.

 

Dieser Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit im bisherigen Betrieb in Teilzeit tätig ist und die Teilzeitstelle nicht mehr als 30 Wochenstunden ausfüllt.

 

Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht gänzlich unkündbar. Der Arbeitgeber kann trotz des Sonderkündigungsschutzes in besonderen Ausnahmefällen einen Antrag stellen, dass die Kündigung durch die Arbeitsschutzbehörde für zulässig erklärt wird.

 

Kein Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG besteht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers in einem anderen Betrieb tätig ist.

 

Sofern ein befristeter Arbeitsvertrag in der Elternzeit ausläuft, kann der Arbeitnehmer dagegen allerdings nichts machen. Die Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Befristung. Eine Sonderregelung gibt es jedoch, wenn ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag zur Überbrückung der Elternzeit eines anderen Mitarbeiters geschlossen wurde (§ 21 BEEG).

 

 

Wie lange hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz?

 

Der Arbeitnehmer kann während der gesamten Elternzeit nicht gekündigt werden.

 

Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Geltendmachung der Elternzeit, frühestens aber acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.

 

Bei der Berechnung dieser 8-Wochen-Frist kommt es auf den ärztlich prognostizierten Beginn der Elternzeit an.

 

Sofern der Arbeitnehmer beispielsweise die Elternzeit 10 Wochen vor Beginn der Elternzeit geltend macht, führt die Geltendmachung noch zu keinem Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Um den vollen Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen, sollte der Arbeitnehmer daher unbedingt darauf achten, dass die Elternzeit nicht vor der achten Woche vor Beginn der Elternzeit in Anspruch genommen wird.

 

Tipp!

Macht der Arbeitnehmer Elternzeit in der achten Woche vor dem ärztlich prognostizierten Beginn der Elternzeit geltend. Dann hat er bereits ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung den Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG.

 

 

 

Was tun, wenn ich eine Kündigung bekommen habe?

 

 

Frist

beachten!

Sofern die Kündigung vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert wird oder zumindest eine Abfindung angestrebt wird, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht einreichen

 

Es genügt also nicht, wenn der Arbeitnehmer der Kündigung nur gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht. Auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen nicht zu einer Fristverlängerung.

 

Sofern der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist verstreichen lässt, gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Damit kommt er jedoch nur durch, sofern es ihm trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, nicht möglich war, rechtzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen.

 

Frist

beachten!

Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, muss er sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Etwas anderes gilt nur, sofern Sie eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben. Eine verspätete Meldung führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld.

 

 

Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag während der beanspruchten Elternzeit kündigen?

 

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer nur zum Ende der Elternzeit und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

 

Unabhängig davon können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herstellen.

 

 

Kann der Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit vorzeitig beenden oder verlängern?

 

Haben Sie sich bei der Geltendmachung der Elternzeit verschätzt und benötigen Sie mehr Elternzeit als beansprucht, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei dieser Entscheidung darf der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich handeln. Vielmehr muss er nach „billigem Ermessen“ entscheiden. Hierbei kann die derzeitige Auftragslage, die Größe des Betriebes u.ä. von Bedeutung sein. Ggf. können Sie auf Zustimmung klagen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gehandelt hat.

 

Wurde die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes verlangt oder wegen eines besonderen Härtefalles, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen dies schriftlich ablehnen.

 

 

Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, also insbesondere, wenn der andere Elternteil z. B. wegen Krankheit seine Erziehungstätigkeit nicht wie vorgesehen übernehmen kann.

 

 

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

 

Grundsätzlich ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Allerdings darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Std. pro Woche bei dem Arbeitgeber ausüben, bei dem er Elternzeit beantragt hat.

 

Wenn beide Eltern Elternzeit nehmen, können beide Elternteile jeweils bis zu 30 Std. pro Woche arbeiten (beide Elternteile bis zu insgesamt 60 Wochenstunden).

 

Sofern der Arbeitgeber dies genehmigt, darf der Arbeitnehmer sogar bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig in Teilzeitarbeit tätig werden. Der Arbeitgeber muss dies genehmigen, sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen.

 

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen?

 

Mit dem Wunsch auf Teilzeitarbeit hat sich der Arbeitgeber zu befassen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass innerhalb von vier Wochen eine Einigung hierüber zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer herzustellen ist (§ 15 Abs. 5 BEEG). Scheitert eine solche Einigung, dann hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Teilzeitarbeit unter folgenden Voraussetzungen:

 

  • der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende),
  • das Arbeitsverhältnis hat in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden,
  • die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll in einem Zeitraum von mindestens zwei Monate auf einem Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch wurde mindestens sieben Wochen zuvor schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet.

 

Den Antrag auf Teilzeit kann der Arbeitnehmer zusammen mit dem Elternzeitantrag stellen.

 

Der Anspruch auf Teilzeit kann gerichtlich geltend gemacht und – soweit die Voraussetzungen vorliegen – durchgesetzt werden.

 

 

Darf die Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden?

 

Ja, aber nur dann, wenn sich die Ausfallzeit im Hinblick auf die gesamte Betriebszugehörigkeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dies für die Elternzeit von 33,5 Monaten bei einem insgesamt 50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis im Zeugnis unzulässig ist.

 

Im Regelfall hat die Elternzeit damit im Zeugnis nichts verloren.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

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