Infos zur Haftung der Arbeitnehmer vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wann ist der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet?

 

Die Voraussetzungen für eine Haftung auf Schadensersatz sind

 

  • Verstoß gegen rechtliche Pflichten
  • Dadurch Verursachung eines Schadens
  • Vorsätzlich oder zumindest fahrlässiges Handeln.

 

Beispiele für eine Haftung des Arbeitnehmers

 

  • Der Arbeitnehmer beschädigt Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, wie Arbeitsmaterial, Werkzeuge, Produktionsmaschinen, hergestellte Produkte, überlassenen Pkw

 

  • Der Arbeitnehmer täuscht bei der Einstellung über Fähigkeiten, Qualifikationen oder Eignungen die für die geschuldete Arbeitstätigkeit wichtig sind und tatsächlich nicht vorliegen.

 

  • Der Arbeitnehmer verstößt gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung oder verrät Betriebsgeheimnisse.

 

  • Der Arbeitnehmer verstößt gegen ein Wettbewerbsverbot.

 

  • Der Arbeitnehmer arbeitet schlecht oder nicht in dem vereinbarten Umfang.

 

 

In welchem Umfang haftet der Arbeitnehmer?

 

Sofern der Arbeitnehmer einen Schaden schuldhaft durch Pflichtwidrigkeiten herbeigeführt hat, haftet er wie folgt:

 

Leichteste Fahrlässigkeit

 

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.

 

Von leichtester Fahrlässigkeit ist allerdings nur im Ausnahmefall auszugehen, wenn den Arbeitnehmer nur ein ganz geringes Verschulden trifft.

 

 

Mittlere Fahrlässigkeit

 

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nur teilweise. Die Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird mittels einer Haftungsquote festgelegt.

 

Ob die Haftungsquote eher zu Lasten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers geht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, zu berücksichtigen ist insbesondere,

 

  • ob es sich um eine besonders Gefahr geneigte Arbeit gehandelt hat, also dem Arbeitnehmer eine Arbeit aufgetragen wurde, bei der es sehr leicht zu einer Schädigung des Arbeitgebers kommen kann;

 

  • ob das bisherige Arbeitsverhältnis schadensfrei verlief;

 

  • ob der Arbeitgeber die Möglichkeit hatte, den Schaden zu verhindern;

 

  • welche Vergütung der Arbeitnehmer erhält und welche Stellung er im Betrieb innehat.

 

 

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

Wurde ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, dann haftet der Arbeitnehmer zu 100 %.

 

Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße. Davon ist auszugehen, sofern in besonders gravierender Weise Sorgfaltsregeln außer Acht gelassen werden, die in dieser Situation jeder befolgt hätte.

 

Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Besonders gravierende Verkehrsverstöße, die auch den Versicherungsschutz entfallen lassen können, wie Fahren unter Alkohol oder grob verschuldete Rotlichtverstöße sind auch im Arbeitsrecht im Regelfall als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten.

 

 

Ist die Haftung des Arbeitnehmers der Höhe nach beschränkt?

 

Eine Allgemeine Regelung, dass der Arbeitnehmer nur bis zu einer gewissen Höhe des Schadens in Anspruch genommen werden kann, gibt es grundsätzlich nicht. Allenfalls könnte hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein.

 

Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der grundsätzlich für einen von ihm verursachten Schaden einzustehen hat, der Höhe nach nur beschränkt haftet. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn zwischen dem Arbeitsverdienst und der Schadenshöhe ein Missverhältnis besteht und dem Arbeitnehmer eine Arbeit anvertraut wurde, bei der die Gefahr schadensersatzpflichtig zu werden sehr hoch ist.

 

Eine Haftungsbeschränkung wird auch dann angenommen, wenn der Arbeitgeber durch Abschluss einer Kasko-Versicherung den Schaden von sich hätte abwenden können. Dieses Argument betrifft uneingeschränkt jedoch nur die Fälle der einfachen Fahrlässigkeit, da der Kaskoversicherer bei grober Fahrlässigkeit nicht oder nur anteilsweise zur Leistung verpflichtet ist.

 

Bei der Frage ob und in welchem Umfang eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach vorzunehmen ist, kommt es auch auf den Verschuldensvorwurf an. Wer vorsätzlich den Arbeitgeber schädigt, kann grundsätzlich mit keinem Entgegenkommen rechnen.

 

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Wenn dem Arbeitgeber aufgrund eines enorm grob fahrlässigen Verhaltens des Mitarbeiters ein erheblicher Schaden entsteht, kann die Haftungssumme, für welche der Arbeitgeber einzustehen hat, durchaus ein Jahreseinkommen erreichen.

 

Im Regelfall, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, insbesondere dem Arbeitnehmer kein besonders grober Verstoß angelastet werden kann, können Sie davon ausgehen, dass die Haftung des Arbeitnehmers derart beschränkt ist, dass er

 

  • für keinen Schaden haftet, der drei durchschnittliche Monatseinkommen überschreitet.

 

 

Welche Besonderheiten bestehen, wenn ich einen Kollegen schädige?

 

Sie haften gegenüber einem Kollegen nicht

 

  • für Personenschäden die durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden (Arbeitsunfall);

  • kein Vorsatz vorliegt und

  • es sich um keinen Wegeunfall handelt.

 

In diesen Fällen kann Ihr Kollege allerdings Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherer geltend machen. Allerdings zahlt dieser kein Schmerzensgeld.

 

Was den eventuellen Sachschaden des Kollegen betrifft, haben Sie darüber hinaus einen eventuellen Freistellungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber. Sofern Ihnen nur leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Sachschaden und sonstiger Schaden außerhalb des Personenschadens ausgeglichen wird. Bei normaler, mittlerer Fahrlässigkeit hat sich der Arbeitgeber zumindest, entsprechend einer festzusetzenden Haftungsquote, zu beteiligen.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

 

 

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