Infos zur Kurzarbeit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was ist Kurzarbeit?

 

Der Arbeitgeber kann auf einen wirtschaftlichen oder saisonalbedingten Arbeitsausfall, um Kündigungen zu vermeiden, mit Kurzarbeit reagieren. Wird Kurzarbeit genehmigt haben Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Kurzarbeit ist folglich eine Teilarbeitslosigkeit wegen Arbeitsausfall ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

 

Die Kurzarbeit kann sich auf den ganzen Betrieb beziehen oder in Abteilungen im Betrieb eingeführt werden. Einzelne Arbeitnehmer können jedoch nicht willkürlich herausgepickt werden. Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt um auch die weiteren in § 95 ff. SGB III dargelegten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ordnungsgemäß der Arbeitsagentur angezeigt wird.

 

Die Kurzarbeit kann zu einer teilweisen Verringerung der Arbeitszeit führen und auch dazu, dass nicht gearbeitet wird, dann spricht man von Kurzarbeit Null.

 

Beachte:

Allein der Umstand, dass die Agentur für Arbeit Kurzarbeit bewilligt, bedeutet jedoch nicht, dass die Kurzarbeit auch rechtmäßig in den Betrieb eingeführt wurde. Hierzu die nachfolgenden Ausführungen.

 

 

Muss sich der Arbeitnehmer Kurzarbeit gefallen lassen?

 

Viele Arbeitgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass es genügt, sofern die Arbeitsagentur Kurzarbeit bewilligt. Dies ist jedoch ein fataler Irrtum.

 

Auch wenn die Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde, muss die Kurzarbeit noch wirksam im Betrieb eingeführt werden. Hierzu ist der Arbeitgeber jedoch nicht einseitig berechtigt (außer es liegt eine Massenentlassung gem. § 19 KSchG vor). Damit der Arbeitgeber sich auf Kurzarbeit berufen kann, muss es eine Regelung im

 

  • Arbeitsvertrag oder
  • Einschlägigen Tarifvertrag oder
  • Betriebsvereinbarung

 

geben, aus der eindeutig hervorgeht, dass es dem Arbeitgeber gestattet ist unter den entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeit im Betrieb einzuführen. Häufig kann sich der Arbeitgeber auf eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nicht berufen. Dann kann er Kurzarbeit nur einführen, sofern mit jedem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden ist.

 

Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als zu versuchen, die Kurzarbeit mit Änderungskündigungen durchzusetzen. Hierbei ist selbstverständlich, sofern vorhanden, der Betriebsrat zu beteiligen und die Kündigungsfristen sind zu beachten.

 

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Kann sich der Arbeitgeber auf

 

  • keine Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung berufen und
  • liegt auch kein Einverständnis des Arbeitnehmers
  • und auch keine wirksame Änderungskündigung vor

 

dann ist die Kurzarbeit unzulässig, auch wenn sie von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde.

 

 

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Kurzarbeit nicht akzeptieren, er hat einen Anspruch darauf voll zu arbeiten. Wird er dennoch heimgeschickt, bleibt es beim vollen Lohnanspruch.

 

Tipp!

Allerdings sollte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass er mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und seine Arbeitskraft in vollem Umfang anbieten.

 

 

Was ist mit Urlaub während der Kurzarbeit?

 

Die Dauer des Urlaubs ändert sich durch Kurzarbeit nicht.

 

Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, hat er seinen vollen Anspruch auf Urlaubsentgelt während des Urlaubs. Das Arbeitsentgelt errechnet sich nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen, die Verdienstkürzungen in Folge von Kurzarbeit bleiben also außer Betracht.

 

Was ist wenn während der Kurzarbeit gekündigt wird?

 

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer hat zur Folge, dass die Kurzarbeit endet, der Arbeitnehmer hat damit seinen vollen Lohnanspruch. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wird.

 

 

Wie lang ist Kurzarbeit möglich?

 

Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit für eine Dauer von bis zu 6 Monaten gezahlt.

 

Wird Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit gezahlt, erfolgt eine Anrechnung auf den Bezugszeitraum für das normale Kurzarbeitergeld nicht.

 

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

 

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 %, der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

 

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

 

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem sogenannten Sollentgelt und dem
  • pauschalierten Nettoentgelt aus dem sogenannten Istentgelt.

 

Einen Kurzarbeitergeldrechner finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

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