Allgemeines zur Kündigung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wann liegt eine Kündigung vor?

 

Eine Kündigung liegt vor, sofern daraus hinreichend bestimmt hervorgeht, dass das bisherige Vertragsverhältnis beendet wird.

 

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

 

Folgende Kündigungen kommen in Betracht:

 

Änderungskündigung

 

Ordentliche Kündigung

 

Außerordentliche, fristlose Kündigung

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Wer kann eine Kündigung aussprechen?

 

Eine Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer erklären.

 

Sofern der Arbeitgeber kündigt, sollte darauf geachtet werden, wer die Kündigung unterschrieben hat. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Chef selbst die Kündigung unterschreibt. Allerdings muss es sich bei demjenigen, der die Kündigung unterzeichnet um eine kündigungsberechtigte Person handeln. Er muss vom Arbeitgeber zur Erklärung von Kündigungen bevollmächtigt sein.

 

 

Wird die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer anderen Person ausgesprochen kann die Kündigung als unwirksam zurückgewiesen werden, sofern eine schriftliche Vollmacht nicht beigefügt wird. Eine Zurückweisung kommt jedoch nicht in Betracht, sofern der Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Person bevollmächtigt ist, Kündigungen auszusprechen oder sich dies aus der Stellung des Kündigenden im Betrieb ergibt.

 

Tipp!

Es sollte genau geprüft werden, ob derjenige, der die Kündigung unterzeichnet hat, auch kündigungsberechtigt war.

 

 

Kann mündlich gekündigt werden?

 

Eine mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam.

 

Die Kündigung muss also schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein.

 

Die Schriftform ist nicht gewahrt, sofern die Kündigung durch

 

  • e-mail
  • sms
  • sonstige elektronische Datenübermittlung wie Telefax

 

erfolgt. Solche Kündigungen sind schlechthin unwirksam.

 

Fehlt die Unterschrift, oder wurde Sie nur eingescannt, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

 

 

Wie muss die Kündigung zugehen?

 

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigung muss folglich in schriftlicher Form zugehen. Es genügt selbstverständlich nicht, sofern Sie

 

  • lediglich mündlich erfahren, dass Ihnen eine Kündigung ausgesprochen wurde;
  • nur eine Kopie der Kündigung erhalten;
  • die Kündigung nur per Fax oder e-mail erhalten.

 

Voraussetzung ist vielmehr, dass Sie die Kündigung tatsächlich erhalten. Dies kann geschehen, indem Ihnen die schriftliche Kündigung

 

  • persönlich übergeben wird;
  • in den Briefkasten gesteckt wird;
  • durch einen Boten oder den Gerichtsvollzieher übergeben wird oder
  • in den Briefkasten gesteckt wird.

 

In diesen Fällen gilt die Kündigung als zugegangen.

 

 

Versendung der Kündigung per Post

 

Problematisch ist die Versendung der Kündigung per Post. Es gibt keine allgemeine Vermutung, dass Postsendungen auch tatsächlich ankommen. Immer wieder geht etwas auf dem Postweg verloren oder abhanden. Der bloße Nachweis dass die Kündigung versandt wurde, stellt folglich keinen Nachweis dar, dass die Kündigung auch tatsächlich angekommen ist.

 

 

Versendung der Kündigung per Einschreiben

 

Da der Arbeitgeber bei einer Postversendung letztendlich nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Kündigung zugeht versuchen viele Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben zu versenden.

 

Kann dem Arbeitnehmer das Übergabe-Einschreiben nicht ausgehändigt werden, landet ein Benachrichtigungsschein in seinem Briefkasten. Der Benachrichtigungs-schein ist jedoch nicht die Kündigung, weshalb durch diesen Benachrichtigungs-schein die Kündigung nicht zugegangen ist. Grundsätzlich besteht auch keine Pflicht, ein solches Einschreiben bei der Post abzuholen. Etwas anderes gilt nur bei unberechtigter Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung. Nur sofern der Arbeitnehmer damit rechnen konnte und musste, dass ihm eine Kündigung zugestellt wird, ist er im Normalfall auch verpflichtet, die Kündigung abzuholen, wenn er einen Benachrichtigungsschein erhalten hat.

 

Etwas anders liegt der Fall sofern die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt wird. Beim Einwurf-Einschreiben wird das Postdokument tatsächlich in den Briefkasten geworfen und ein Auslieferungsbeleg erstellt, den der Absender auf Wunsch gegen Gebühr erhält. Ein Urkundenbeweis kann damit jedoch nicht erbracht werden. Allerdings spricht eventuell ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Einwurfsendung tatsächlich entsprechend dem Auslieferungsbeleg in den Briefkasten eingeworfen wurde. Eine einheitliche Rechtssprechung hierzu liegt nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kündigungsempfänger zumindest einen plausiblen Geschehensablauf darlegen muss, aus dem sich ergibt, dass die per Einwurf-Einschreiben versandte Kündigung nicht wie im Auslieferungsbeleg festgehalten, eingeworfen wurde.

 

 

Was passiert, wenn die Kündigung in den Briefkasten geworfen wird, obwohl der Arbeitnehmer im Urlaub ist?

 

Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung in den Briefkasten gelangt ist, gilt der Zugang als nachgewiesen. Der Briefkasten gehört zum Machtbereich des Arbeitnehmers, alles was dort an Postsendungen eingeht, gilt als zugegangen.

 

Dies gilt auch, sofern er den Briefkasten wegen Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstiger Abwesenheit nicht leeren kann.

 

Allerdings ist der Arbeitnehmer deshalb nicht schutzlos. Sofern er beispielsweise die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt hat, kann er einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage einreichen. Der Antrag kann jedoch nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden.

 

Welche Kündigungsfrist muss eingehalten werden?

 

Um die einschlägige Kündigungsfrist zu ermitteln bedarf es zunächst der Überprüfung des

 

  • Arbeitsvertrags
  • eventuell einschlägigen Tarifvertrags
  • eventueller Betriebsvereinbarungen

 

Sofern dort keine rechtswirksame Regelung zu den Kündigungsfristen enthalten ist, findet die gesetzliche Kündigungsfrist Anwendung.

 

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

 

Verlängerte Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung sind lediglich vom Arbeitgeber einzuhalten und zwar wie folgt:

 

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

 

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

  • 1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

 

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Im Übrigen kann selbstverständlich jedes Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund besteht. Gibt es einen solchen Grund, kann darüber hinaus auch Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

 

Muss eine Kündigung Gründe enthalten?

 

Grundsätzlich muss aus der Kündigung nur hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und nicht, aus welchem Grund dies geschieht.

 

Es gibt jedoch Ausnahmen bei

 

  • Berufsausbildungsverhältnissen (§ 22 Abs. 3 BBiG)
  • Die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit kann nur unter Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben erfolgen.

 

Die ausnahmsweise zulässige Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bedarf einerseits der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde und andererseits muss die Kündigung den zulässigen Kündigungsgrund angeben (§9 Abs. 3 MUSchG.)

 

 

Muss der Betriebsrat einer Kündigung zustimmen?

 

Nein, die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.

 

Sofern es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser jedoch angehört werden. Geschieht dies nicht oder wird der Betriebsrat unzureichend oder fehlerhaft über Ihre Person, die Hindergründe der Kündigung oder beispielsweise die Sozialauswahl informiert, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört, spielt es für die Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle, ob er der Kündigung zugestimmt hat oder nicht.

 

 

Kann während einer Krankheit gekündigt werden?

 

Das Vorliegen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit steht dem Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Nur in ganz seltenen Fällen kann eine Kündigung deshalb unwirksam sein, weil sie zur Unzeit ausgesprochen wurde. Es handelt sich um Fälle, in denen eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt treuwidrig oder sittenwidrig ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, sofern der Arbeitgeber wissend die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausspricht, zu dem der Arbeitnehmer besonders durch die Kündigung beeinträchtigt wird und dies bei billig und gerecht denkendem Menschenverstand nicht hingenommen werden kann.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist, genügt jedoch nicht.

 

 

Welchen Kündigungsschutz gibt es?

 

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 

Ob allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht -näheres hier-.

 

Sonderkündigungsschutz

 

Ob Sonderkündigungsschutz (z.B. für Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Betriebsräte, Schwerbehinderte oder tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer) besteht -näheres hier-.

 

 

Was tun, wenn ich eine Kündigung bekommen habe?

 

Spätestens nach Erhalt einer Kündigung muss dem Arbeitnehmer dringend angeraten werden, anwaltliche Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Das Kündigungsrecht gehört zu unseren Spezialgebieten, gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beiseite.

 

Frist

beachten!

Sofern die Kündigung von Ihnen nicht akzeptiert wird oder zumindest eine Abfindung angestrebt wird, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

 

Es genügt also nicht, wenn der Arbeitnehmer der Kündigung nur gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht. Auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen nicht zu einer Fristverlängerung.

 

Sofern Sie die Dreiwochenfrist verstreichen lassen, gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Damit kommen Sie jedoch nur durch, sofern es Ihnen trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, nicht möglich war, rechtzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen.

 

Frist

beachten!

Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Etwas anderes gilt nur, sofern Sie eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben. Eine verspätete Meldung führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

Hier finden Sie uns

 

Unsere-Standorte:

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

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Tel. 0741-170 700

 

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