Besteht allgemeiner Kündigungsschutz?

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

 

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht, sofern

 

  • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat

 

und

 

  • es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um keinen Kleinbetrieb handelt.

 

Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, hängt davon ab, wie viel Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Zu unterscheiden ist ferner, ob die aktuell beschäftigten Mitarbeiter bereits vor dem Jahr 2004 in dem Betrieb beschäftigt waren oder nicht. Folgende Arbeitnehmerzahlen sind für einen Kleinbetrieb maßgebend:

 

  • Bis zum 31.12.2003, fünf und weniger Vollzeitarbeitnehmer
  • Ab dem 01.04.2004 zehn und weniger Vollzeitarbeitnehmer.

 

Teilzeitbeschäftigte die nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75

und Teilzeitkräfte von nicht mehr als 20 Stunden (auch Minijobber) zählen mit 0,5.

 

 

Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befinden man sich im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält. Allerdings kann die Kündigung dennoch unwirksam sein.

Kein Kündigungsschutz

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Mit Kündigungsschutz nach dem KSchG

Findet das Kündigungsschutz Anwendung, sind ist der Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber kann nicht grundlos kündigen, er braucht dafür einen vernünftigen Grund. Ein solcher kann bedingt sein in der Person des Arbeitnehmers dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe.

 

Krankheitsbedingte Kündigung

 

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Betriebsbedingte Kündigung

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