Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz

Vorprüfung

 

Prüfen Sie zunächst, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich keine Anwendung findet -näheres hier.

 

Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, sind Sie auf dieser Seite richtig.

 

 

Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz

 

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befindet sich der Arbeitnehmer im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält.

 

 

Kann eine Kündigung auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet dennoch unwirksam sein?

 

Ja, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann die Kündigung unwirksam sein, da bei jeder Kündigung, unabhängig von der Frage ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, zu prüfen ist, ob

 

  • die Kündigung formell ordnungsgemäß ausgesprochen wurde. -näheres hier-

 

  • der Arbeitgeber einen eventuellen Sonderkündigungsschutz (z.B. für Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Betriebsräte, Schwerbehinderte oder tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer) missachtet hat. -näheres hier-

 

 

Muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl ausüben?

 

Auch für Kündigungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden, sind die Grundsätze von Treu- und Glauben einzuhalten. Dies hat zur Folge, dass auch in einem Kleinbetrieb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt werden muss, weshalb ein durch langjährige Betriebszugehörigkeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Arbeitgeber hat folglich auch in einem Kleinbetrieb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren und die schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ansonsten verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben und ist unwirksam.

 

 

Was tun, wenn ich eine Kündigung bekommen habe?

 

Spätestens nach Erhalt einer Kündigung muss dem Arbeitnehmer dringend angeraten werden, anwaltliche Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Das Kündigungsrecht gehört zu unseren Spezialgebieten, gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beiseite.

 

Frist

beachten!

Sofern die Kündigung von Ihnen nicht akzeptiert wird oder zumindest eine Abfindung angestrebt wird, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

 

Es genügt also nicht, wenn der Arbeitnehmer der Kündigung nur gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht. Auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen nicht zu einer Fristverlängerung.

 

Sofern Sie die Dreiwochenfrist verstreichen lassen, gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Damit kommen Sie jedoch nur durch, sofern es Ihnen trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, nicht möglich war, rechtzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen.

 

Frist

beachten!

Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Etwas anderes gilt nur, sofern Sie eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben. Eine verspätete Meldung führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

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