Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, der nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden kann.
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Wurde in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat gewählt, kann es auch keine Betriebsvereinbarung geben, da eine solche ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen werden kann. |
Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Betriebsvereinbarung ist nichtig.
Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen. Geschieht dies nicht, bleibt die Betriebsvereinbarung jedoch trotzdem wirksam.
Betriebsvereinbarungen können zu allen Fragen abgeschlossen werden, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.
Ausgeschlossen ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Dies bedeutet, sie wirken
wie ein Betriebs-Gesetz.
Tipp! |
Der Arbeitsnehmer kann sich auf sämtliche Betriebsvereinbarungen berufen und zwar auch auf solche Betriebsvereinbarungen, die vor seinem Eintritt in den Betrieb abgeschlossen wurden. |
Insbesondere muss die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt werden.
Betriebsvereinbarungen sind unabdingbar, mit der Folge, dass in einer Betriebsvereinbarung zu Ungunsten einzelner Arbeitnehmer nicht abgewichen werden darf. Selbst wenn der Arbeitnehmer auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen verzichtet, ist dies unzulässig, sofern der Betriebsrat nicht zustimmt.
Sind im Arbeitsvertrag jedoch Regelungen enthalten, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, als die Betriebsvereinbarung, dann geht der Arbeitsvertrag vor. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitnehmer kann sich auf die günstigere Regelung in seinem Arbeitsvertrag berufen.
Gleiches gilt im Verhältnis zum Tarifvertrag. Auch insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitnehmer kann sich auf die für ihn günstigere Regelung im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine wirksame Betriebsvereinbarung vorliegt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, insbesondere darauf, dass Betriebsvereinbarungen zu Angelegenheiten, die durch Tarifvertrag abschließend geregelt sind, sowie zur Vergütungen und Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden unwirksam sind, es sei denn ein Tarifvertrag sieht die Ergänzung durch Betriebsvereinbarungen ausdrücklich vor.
Eine Betriebsvereinbarung kann für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden oder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, dann endet sie nach Ablauf der Zeit oder sofern der Zweck erreicht wurde. Ferner endet sie mit Stilllegung des Betriebs.
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Ein Betriebsübergang ändert an einer bestehenden Betriebsvereinbarung hingegen nichts. |
Ansonsten kann eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Rahmen der Betriebsvereinbarung kann auch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart sein, sofern dies nicht zu unverhältnismäßig langen Kündigungsfristen führt.
Was passiert, wenn eine Betriebsvereinbarung gekündigt wird?
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der
Freiwilligen Betriebsvereinbarung
und einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen außerhalb der echten Mitbestimmung. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.
Solche freiwilligen Betriebsvereinbarungen enden mit der ausgesprochenen Kündigung, sie wirken nicht nach.
Betriebsvereinbarungen in Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung
Etwas anderes gilt für Betriebsvereinbarungen in Angelegenheit, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Solche Betriebsvereinbarungen gelten, auch nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Man spricht hier von der „Nachwirkung“ einer Betriebsvereinbarung. Allerdings kann während der Nachwirkungsphase außervertraglich, also durch einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Wichtige erzwingbare Mitbestimmungs-Angelegenheiten sind beispielsweise:
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