Ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer ist ein besonderes Dienstverhältnis. Es muss eine persönliche Abhängigkeit im Dienstverhältnis vorliegen. Dies ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer
in die Arbeitsorganisation bzw. in den Produktionsbereich des Arbeitgebers eingegliedert ist.
einem Weisungsrecht betreffend Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt.
seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht frei gestalten kann.
Oftmals ist es schwierig, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder um einen Selbständigen handelt. Problematisch ist dies insbesondere bei Außendienstmitarbeiter oder sonstigen Mitarbeitern, die außerhalb des Betriebes tätig sind und Ihre Arbeit frei gestalten. Wer allerdings in eigener Person und im Wesentlichen ohne eigenes Kapital und ohne eigene Organisation tätig wird, ist im Normalfall Arbeitnehmer.
Selbstverständlich sind auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber, sofern oben genannte Merkmale auf sie zutreffen, echte Arbeitnehmer.
Auch Gesellschafter einer GmbH können Arbeitnehmer sein, sofern eine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit vorliegt.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann formfrei, somit auch mündlich abgeschlossen werden.
Sobald eine Person für jemand weisungsgebunden und auf fremdes wirtschaftliches Risiko arbeitet und in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist, besteht automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Dies gilt selbst für den Fall, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber überhaupt nichts besprochen wurde.
Die Bedingungen des Arbeitsvertrages können mündlich geregelt werden. Auf alles was mündlich vereinbart wurde, besteht auch ein tatsächlicher Anspruch. Das Problem liegt vielmehr darin, dass das gesprochene Wort oftmals nicht nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund sollte stets ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Sofern der Nachweis besonderer Vertragsvereinbarungen nicht gelingt, kann der Arbeitnehmer Ansprüche herleiten aus
Einschlägigen Gesetzen
Anwendbarem Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen
Betrieblicher Übung
Gleichbehandlung
Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer auch ohne schriftliche Vereinbarung Anspruch auf Lohn. Ein Lohnanspruch gilt stets als vereinbart, sofern die erbrachte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Sofern über die Höhe nichts vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine im Betrieb taxierte Vergütung oder in Ermangelung einer solchen Regelung auf die übliche Vergütung.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass er einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhält. Lediglich in manchen Tarifverträgen ist die Schriftform vorgeschrieben.
Allerdings kann sich der Arbeitnehmer auf das Nachweisgesetz Zum Gesetz berufen. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag. In die Niederschrift ist jedoch mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, die wesentlichen Vertrags-bedingungen schriftlich niederzulegen nicht nach, kann hierauf geklagt werden. Bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz bleibt der Arbeitsvertrag auf jeden Fall trotzdem wirksam.
Beachte: |
Die mündliche Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht wirksam. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Wurde diese nicht eingehalten, hat dies nicht etwa zur Folge, dass der Arbeitsvertrag unwirksam ist. Vielmehr gilt der Vertrag dann als unbefristeter Arbeitsvertrag. |
In Arbeitsverträgen befinden sich regelmäßig Vereinbarungen zu:
Tätigkeit, Arbeitsplatz
Beginn und Ende der Beschäftigung
Probezeitregelung
Kündigungsfristen
Überstunden
Arbeitsort
Höhe der Vergütung
Weihnachtsgratifikation
Urlaubsgeld
Urlaubsanspruch
Verhalten bei Krankheit
Nebentätigkeit
Wettbewerbsverbot
Verfallklausel
u.a.
Viele Arbeitnehmer überfliegen allenfalls
den Arbeitsvertrag und unterschreiben diesen nahezu ungelesen.
Tipp! |
Der Arbeitsvertrag ist die wesentliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis, weshalb man sich ausreichend Zeit dafür nehmen sollte, die Vereinbarungen genau zu lesen. |
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, dass mündliche Nebenvereinbarungen nicht getroffen wurden. Hinzu kommt, dass es sich beim Arbeitsvertrag um eine Privaturkunde handelt, für welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht. Nebenabreden müssen bewiesen werden, sofern Sie nicht in den Vertrag aufgenommen wurden.
Wichtig ist es auch, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag genau zu kennen.
Der Arbeitnehmer muss beispielsweise wissen, ab wann eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorzulegen ist, damit er nicht Gefahr läuft, pflichtwidrig zu handeln und eine Abmahnung zu riskieren.
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Sehr wichtig ist es zu prüfen, ob der Vertrag eine sogenannte Ausschlussklausel oder Verfallklausel enthält. Danach verfallen Ansprüche, sofern Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden. |
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Kennen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag nicht, läuft er Gefahr, gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen und damit Abmahnungen oder sogar eine Kündigung zu riskieren. Ferner läuft er Gefahr Ansprüche zu verlieren, sofern diese nicht, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, geltend gemacht werden. |
Tipp! |
Findet sich für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine günstigere Regelung als im Tarifvertrag, so kann er sich auf den Arbeitsvertrag berufen. Das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zu einander ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu klären. Der Arbeitnehmer kann sich somit auf die für ihn günstigere Regelung berufen. |
An den Inhalt eines Arbeitsvertrages, den die Parteien unterschrieben haben, sind diese grundsätzlich gebunden. Dennoch muss stets geprüft werden, ob es sich überhaupt um wirksame Regelungen handelt.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam, wenn die Regelung
gegen die guten Sitten verstößt
gegen die gesetzliche Arbeits- oder Beschäftigungsverbote verstößt.
eine Leistung verlangt, die objektiv unmöglich ist
gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Vorgaben verstößt
eine überraschende Klausel darstellt, mit welcher Sie nicht rechnen konnten.
eine unangemessene Benachteiligung enthält
nicht klar und verständlich ist.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.
Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.
Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.
Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.
Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:
Arbeitsvertrag
Lohnabrechnungen
Betriebsvereinbarungen
Kündigung
Abmahnung
Zeugnis
Vorgesehener Aufhebungsvertrag
Ausdruck Überstunden-Konto
Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.
Hinweis
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