Infos zum Urlaub vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wo ist der Urlaub geregelt?

 

 

Regelungen zum Urlaub finden Sie im

 

  • Bundesurlaubsgesetz- Zum Gesetz
  • Arbeitsvertrag
  • dem anwendbaren Tarifvertrag
  • und eventuell in Betriebsvereinbarungen

 

 

Wem steht bezahlter Urlaub zu?

 

Anspruch auf Urlaub haben alle Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten und Volontäre. Selbstverständlich haben auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub.

 

 

Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer zu?

 

Auf wie viel Urlaub der Arbeitnehmer Anspruch hat ist im Regelfall dem Arbeitsvertrag oder dem einschlägigen Tarifvertrag zu entnehmen.

 

Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen. Dies stellt zugleich den gesetzlichen Mindesturlaub dar.

 

Beachte:

Allerdings geht der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Das bedeutet im Ergebnis, dass bei einer  5-Tage-Arbeitswoche ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen besteht.

 

Auch wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Tage in der Woche arbeitet, bleibt es dabei, dass der Gesetzgeber den Mindesturlaub dahingegen regeln wollte, dass jeder Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub haben soll.

 

Arbeiten der Arbeitnehmer, wie im Normalfall, fünf Tage in der Woche, dann muss er 20 Tage Urlaub nehmen um vier Wochen Urlaub zu erhalten.

 

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Folglich beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Arbeitswoche nicht auf 24 Tage sondern auf 20 Tage.

 

Sie sehen also, dass Sie die gesetzliche Regelung besser verstehen, sofern Sie sich bewusst machen, dass dem Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub zustehen soll und er immer so viel Urlaub erhalten soll, dass es ihm möglich ist, an vier Wochen frei zu haben. Wer beispielsweise nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet, benötigt 8 Tage Urlaub um vier Wochen frei zu bekommen. Er hat damit 8 Tage gesetzlichen Mindesturlaub.

 

Wer hat Anspruch auf mehr Urlaub?

 

Anspruch auf mehr Urlaub haben

 

  • Jugendliche und
  • Schwerbehinderte.

 

Jugendliche haben folgenden Mindesturlaub:

 

mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, 

mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,   mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. 

 

Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Dieser Mehrurlaub wird dem vertraglich geschuldeten Urlaub hinzugerechnet, auch wenn dieser bereits höher ist als der gesetzlich geschuldete Urlaub.

 

Ferner hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr Urlaub, sofern dies im

 

  • Arbeitsvertrag
  • anwendbaren Tarifvertrag
  • oder Betriebsvereinbarung

 

geregelt ist.

 

 

Wie viel Urlaub hat eine Teilzeitkraft?

 

Es kommt darauf an, an wie viel Tagen die Teilzeitkraft regelmäßig arbeitet.

 

Beim gesetzlichen Mindesturlaub geht der Gesetzgeber, wie oben bereits dargestellt, davon aus, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub hat. Als Teilzeitkraft müssen Sie nur prüfen, an wie viel Tagen Sie in der Woche arbeiten und wie viel Arbeitstage Sie folglich Urlaub nehmen müssen um vier Wochen freizubekommen. Arbeiten Sie beispielsweise an drei Tagen in der Woche, dann müssen Sie sich zwölft Arbeitstage (vier Wochen mal 3 Arbeitstage) Urlaub nehmen um in den Genuss von vier Wochen Urlaub zu kommen. Bei einer Drei-Tage-Arbeitswoche, haben Sie folglich einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 12 Arbeitstagen.

 

Steht Ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelung mehr Urlaub zu, müssen Sie zunächst prüfen, welcher Urlaubsanspruch für welche Arbeitszeit-Woche besteht. Im Normalfall gehen die Verträge von einer Fünf-Tage-Arbeitswoche aus.

 

Besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche, dann ist davon auszugehen, dass der vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter folglich 6 Wochen Urlaub haben soll. (30 Urlaubstage geteilt durch 5 Arbeitstage = 6 Wochen Urlaub).

 

Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf dieselbe Urlaubsdauer. Bei dieser Regelung haben Sie folglich ebenfalls Anspruch auf 6 Wochen Urlaub. Arbeiten Sie beispielsweise an zwei Tagen in der Woche, dann müssen Sie jedoch nicht fünf Arbeitstage Urlaub nehmen um eine Woche freizubekommen, wie der Vollzeitbeschäftigte. Es genügt, sofern Sie sich zwei Tage freinehmen um eine Woche Urlaub nehmen zu können. Folglich haben Sie als Teilzeitbeschäftigter in diesem Fall 12 Tage Jahresurlaub, da dieser bei einer Zwei-Tage-Woche ausreicht um insgesamt 6 Wochen Urlaub zu nehmen, also genau gleich viel wie der Vollzeitbeschäftigte.

 

Tipp!

Rechnen Sie also immer aus, wie viel Wochen Urlaub einem Vollzeitbeschäftigten zustehen und multiplizieren dann die Wochen-Anzahl mit der Anzahl Ihrer Arbeitstage, dann erhalten Sie den Ihnen zustehenden Urlaubsanspruch.

 

 

Ab wann steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaub zu?

 

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

 

Lediglich Anspruch auf Teilurlaub hat der Arbeitnehmer,

 

  • in dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt, sofern das Arbeitsverhältnis am 01.Juli oder später beginnt;

 

  • wenn er aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, das nicht länger als 6 Monate gedauert hat;

 

  • wenn er irgendwann aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dies in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres geschieht.

 

Beachte:

Dauert Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate an und scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 30.Juni aus, hat er Anspruch auf den vollen Urlaub. Konnte er den vollen Urlaub nicht nehmen, hat der Arbeitgeber  den Urlaub abzugelten.

 

 

Was bedeutet überhaupt Teilurlaub?

 

Teilurlaub bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs bekommt.

 

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

 

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub am Stück?

 

Ja, der Urlaub ist vom Arbeitgeber zusammenhängend zu gewähren.

 

Ausnahme: Nur wenn dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, kann dieser gestückelt werden. In diesem Fall muss einer der Urlaubsteile jedoch mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Mit anderen Worten: Zwei Wochen Urlaub am Stück muss auf jeden Fall gewährt werden.

 

 

Besteht Anspruch auf Urlaub zu einer bestimmten Zeit?

 

Wann und in welchem Umfang Urlaub gewährt wird, legt ausschließlich der Arbeitgeber fest.

 

Allerdings muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen und der beantragte Urlaub muss gewährt werden, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers gegenüber den betrieblichen Interessen im Regelfall vorrangig zu berücksichtigen sind.

 

Beachte:

Dennoch dürfen Sie sich niemals selbst beurlauben. Ansonsten riskieren Sie eine Kündigung, zumindest jedoch eine Abmahnung.

 

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht Urlaub zu gewähren nicht nach, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit das Arbeitsgericht anzurufen und eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

 

Nichts anders gilt für den Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch dann darf der Arbeitnehmer den noch ausstehenden Resturlaub nicht eigenmächtig nehmen.

 

Dies gilt selbst für den Fall, dass bereits gewährter Urlaub widerrufen wird. Dies ist zwar in aller Regel unzulässig, dennoch darf der Arbeitnehmer nicht auf den einmal gewährten Urlaub beharren. Es gilt weiterhin das Verbot der Selbstbeurlaubung.

 

Ausnahme:

Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im gewährten Urlaub, dann brauchet er einem Rückruf durch den Arbeitgeber keine Folge leisten.

 

 

Darf der Arbeitnehmer während dem Urlaub arbeiten?

 

Grundsätzlich könnte man meinen, dass es allein Sache des Arbeitnehmers ist, was er im Urlaub macht. Dem ist jedoch nicht so.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub insbesondere zur Wiederherstellung eigener Kräfte zu nutzten hat.

 

Verboten ist daher:

 

  • Eine diesem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Der Arbeitnehmer darf also insbesondere keinen „Zweitjob“ während des Urlaubs entgeltlich ausüben.

 

Erlaubt hingegen ist:

 

  • Mithilfe im Familienbetrieb oder im Geschäft eines nahen Angehörigen.
  • Tätigkeit in einer betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation.
  • Unentgeltliche Tätigkeiten
  • Fortführung eines genehmigten oder bereits vor dem Urlaub aufgenommenen Zweitjobs
  • Körperliche Belastungen im Rahmen einer anstrengenden Urlaubsreise.

 

 

Welches Entgelt bekommt der Arbeitnehmer während des Urlaubs?

 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber muss das in den letzten 13 Wochen durchschnittliche bezahlte Arbeitsentgelt während des Urlaubs weiterbezahlen. Dies ist das Urlaubsentgelt auf welches der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat. Eingeschlossen sind hierbei auch flexible Vergütungsanteile, wie Zuschläge, Provisionen, regelmäßige Leistungsprämien und Sachbezüge. Nicht hingegen in der Vergangenheit erbrachte Überstunden.

 

Eine andere Frage ist, ob Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, somit mehr als das normale Urlaubsentgelt. Bei einer solchen Sonderzahlung spricht man von Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist letztendlich eine Gratifikation, auf welche die Arbeitnehmer nur Anspruch haben, sofern dies im Arbeitsvertrag, im anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. -näheres hier-

 

 

Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

Sofern der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, sollte er unbedingt, auch wenn er im Ausland ist, zu einem Arzt gehen und ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung erstellen lassen.

 

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber

 

  • die Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse am Aufenthaltsort
  • in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung

 

mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

 

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen

 

 

Kann der Urlaub verfallen?

 

Ja, der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ansonsten verfällt er.

 

Ausnahmsweise kommt eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr in Betracht. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG aber nur statthaft, wenn

 

  • dringende betriebliche oder
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

 

dies rechtfertigen.

 

Können Arbeitnehmer den restlichen Jahresurlaub aufgrund einer Erkrankung zum Jahresende hin nicht nehmen, muss dieser auf das kommende Jahr übertragen werden.

 

Tipp!

Achten Sie als Arbeitnehmer darauf, dass Sie den Urlaub während des Kalenderjahres aufbrauchen. Wird Ihnen aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt, ist dies von Ihnen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann nur erbracht werden, sofern tatsächlich ein Urlaubsantrag gestellt wurde und dieser abgelehnt wurde.

Stellen Sie daher immer einen Urlaubsantrag, auch wenn Sie davon ausgehen müssen, dass dieser wohl abgelehnt werden wird.

 

Sofern der Urlaub auf das kommende Kalenderjahr übertragen wird, muss dieser bis spätestens zum 31.März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

 

Sollte sich der Arbeitgeber auch im Übertragungszeitraum weigern, den Urlaub zu gewähren, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

 

 

Was passiert mit dem Urlaub bei dauerhafter Erkrankung?

 

Bei dauerhafter Erkrankung kann der Urlaub nicht genommen werden. Eigentlich hätte dies zur Folge, dass der Urlaub dann spätestens am 31.März des Folgejahres verfällt. Dies würde jedoch dem geltenden Europarecht widersprechen.

 

Bei lang andauernder Krankheit ist von folgender Rechtslage auszugehen:

 

  • Der Urlaub verfällt nicht, auch nicht am 31.März des Folgejahres.

 

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer können allerdings Urlaubsansprüche nicht ohne jede zeitliche Begrenzung ansammeln.

 

  • Nach dem Bundesarbeitsgericht gibt es nunmehr eine 15-Monats-Grenze. Das hat zur Folge, dass der Urlaub 15 Monate nach dem Urlaubsjahr verfällt. Urlaub aus dem Jahr 2014 verfällt damit bei dauerhafter Erkrankung zum Ablauf 31.März 2016.

 

Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

 

 

Was passiert mit Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann?

 

Vorhandener Resturlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten.

 

Der Abgeltungsanspruch ist eine reine Geldforderung und wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.

 

Beachte:

Arbeitnehmer sollten bei der Geltendmachung auf arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen achten.

 

 

 

Was passiert mit dem Urlaub während der Elternzeit?

 

Informationen hierzu finden Sie zum Thema Elternzeit. -näheres hier-

 

 

Kann von den hier dargestellten Grundsätzen abgewichen werden?

 

Grundsätzlich nein, das im Bundesurlaubsgesetz geregelte Urlaubsrecht ist zwingend. Dies gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

 

Gewährt der Arbeitgeber, ohne hierzu verpflichtet zu sein, mehr als den gesetzlichen Urlaub, dann kann er diese freiwillige Leistung auch gesondert regeln.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Ausdruck Urlaubs-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

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