Gesetzliche Regelungen finden Sie im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Zum Gesetz.
Ferner können auch Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und in Betriebsvereinbarungen enthalten sein.
Einen Anspruch auf Entgeltzahlung haben alle Arbeitnehmer einschließlich der Geringfügig- und Kurzzeitbeschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:
Ob eine Krankheit vorliegt, ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen, es kommt somit auf die Feststellungen des Arztes an.
Von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist auszugehen, wenn das körperliche oder seelisch-geistige Leistungsvermögen aufgrund irgendwelcher Schädigungen oder Veränderungen derart beeinträchtigt oder gestört ist, dass der Arbeitnehmer der vertragsmäßigen Arbeit nicht nachkommen kann.
Selbstverständlich fallen damit auch gesundheitliche Probleme und Beschwerden aufgrund eines Unfalls unter den Krankheitsbegriff. Dauerzustände, die angeboren sind oder medizinisch nicht behoben werden können, stellen grundsätzlich keine Krankheit in diesem Sinne dar, ebenso wenig eine normal verlaufende Schwangerschaft.
Auch der Arztbesuch fällt für sich genommen nicht unter den Begriff „Krankheit“. Insoweit ist der Arbeitgeber jedoch eventuell verpflichtet gem. § 616 Abs. 1 BGB den Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeit freizustellen, sofern er nicht die Möglichkeit hat, außerhalb der Arbeitszeit einen Arzttermin zu vereinbaren.
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gibt es nach dem EFZG aber nicht nur bei Krankheit, sondern auch bei:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Erkrankung nicht verschuldet ist.
Von einem Eigenverschulden ist auszugehen, wenn ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten gegeben ist. Bloß unvorsichtiges Verhalten genügt nicht, vielmehr muss ein in besonderem Maße grobes Eigenverschulden vorliegen. Hiervon kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:
Regelmäßig kein Geld bei Verletzungen
Entgeltzahlung aber bei Verletzungen im Rahmen
Stets ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.
Beachte: |
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Verschulden des Arbeitnehmers nachzuweisen. Allerdings gilt dies nicht für den Bereich der Trunkenheitsfahrten. Dort tritt regelmäßig eine Umkehr der Beweislast ein, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seine Unschuld zu beweisen hat. |
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Allein dass ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert ist, genügt nicht. Der Alkohol muss unfallbedingt ursächlich gewesen sein.
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Eine Besonderheit stellt eine bestehende Alkoholabhängigkeit oder Drogensucht dar. Durchaus könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass derjenige, der seine Gesundheit durch Alkohol ruiniert selbst schuld ist. Das ist jedoch falsch. Alkoholabhängigkeit stellt ebenso wie eine Medikamentenabhängigkeit (Drogensucht) eine Krankheit dar, weshalb insoweit regelmäßig ein Verschulden des Arbeitnehmers zu verneinen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer erfolgreichen Entziehungsmaßnahme einen Rückfall erleidet.
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung über einen Zeitraum von 6 Wochen (bzw. 42 Kalendertage).
Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Krankengeld.
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich bei der wiederholten Erkrankung um eine
Neu-Erkrankung
Bei einer neuen Erkrankung, also einer Erkrankung, die nicht auf demselben Grundleiden beruht, hat der Arbeitnehmer wieder einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen.
Tritt allerdings die neue Erkrankung während der noch laufenden Arbeitsunfähigkeit der ersten Erkrankung auf, dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens nach 6 Wochen.
Folgeerkrankung
Beruht die weitere Arbeitsunfähigkeit hingegen auf demselben Grundleiden, dann liegt eine Folgeerkrankung vor. Für diese gilt folgendes:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei Folgeerkrankungen auf jeden Fall bis der 6-Wochen-Zeitraum ausgeschöpft ist. Die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung(en) können somit am Stück oder in zeitlichen Abständen erfolgen.
Führt das Grundleiden, z.B. weil es chronisch wird, dazu, dass der Arbeitnehmer den 6-Wochen-Zeitraum ausschöpft, also insgesamt länger als 6-Wochen krank ist, dann hat er wegen dieser Krankheit Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung, wenn
oder
Diese Ausführungen gelten selbstverständlich nur für Erkrankungen infolge derselben Krankheit.
Bei einer neuen Erkrankung, die also mit dem Grundleiden nichts zu tun hat, muss der Arbeitgeber stets Entgeltfortzahlung gem. den oben dargestellten Grundsätzen zur Neu-Erkrankung bezahlen.
In den ersten sechs Wochen bezahlt der Arbeitgeber, wie oben dargestellt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Es gilt das Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer hat folglich Anspruch auf das Entgelt, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.
Maßgebend ist damit, wie der Arbeitnehmer gem. Dienstplan oder Schichtplan während der Arbeitsunfähigkeit eingesetzt gewesen wären.
Ist der Arbeitnehmer in eine bestimmte Gruppe eingegliedert, beispielsweise eine Akkordgruppe oder Schichtgruppe, dann ist für ihn der Arbeitseinsatz dieser Gruppe für die Berechnung des Entgelts während der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.
Erhält der Arbeitnehmer eine feste Monatsvergütung, dann bekommt er diese weiter vergütet.
Ausgenommen von der Vergütung während der Arbeitsunfähigkeit sind allerdings Überstunden (§ 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG).
Allerdings kann im einschlägigen Tarifvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage für das zu zahlende Entgelt festgelegt werden.
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber eine
Anzeigepflicht
Dem Arbeitgeber muss unverzüglich angezeigt werden:
Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, so früh als möglich, im Betrieb Bescheid geben muss, dass er krank ist und wie lang voraussichtlich die Erkrankung andauern wird. Dem Arbeitgeber muss die Möglichkeit gegeben werden, auf die Erkrankung rechtzeitig durch organisatorische Maßnahmen reagieren zu können. An was der Arbeitnehmer erkrankt ist muss dem Arbeitgeber hingegen nicht mitgeteilt werden.
Nachweispflicht
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Werfen Sie daher unbedingt einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und prüfen Sie, wann die ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Verstoß gegen Anzeige- und Nachweispflicht.
Bei einem Verstoß gegen die oben dargestellte Anzeige- und Nachweispflicht kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kommt sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Ferner hat der Arbeitgeber, so lang die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, die Möglichkeit den Lohn zurückzubehalten.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Tipp! |
Sofern der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, sollte er unbedingt, auch wenn er im Ausland ist, zu einem Arzt gehen und ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung erstellen lassen. Im Ausland muss der Arbeitnehmer seiner oben dargestellten Nachweispflicht nachkommen. |
Was der Arbeitnehmer während der Krankheit tun darf oder nicht, hängt von dem Krankheitsbild ab.
Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer
Letztendlich ist der Einzelfall entscheidend. Keinesfalls besteht die allgemeine Pflicht, bei Krankheit daheim zu bleiben oder gar das Bett zu hüten. Vielmehr ist das Krankheitsbild maßgebend. Bei psychischen Erkrankungen kann ein Spaziergang an der frischen Luft sicherlich nicht als genesungswidrig angesehen werden. Etwas anderes würde hingegen bei einer fiebrigen Erkältung gelten.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss Umstände darlegen und ggf. beweisen, die zu ernsthaften Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Solche können beispielsweise sein:
Wird eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, so ist der Arbeitgeber an die ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden. Der Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist somit nahezu nicht angreifbar.
Das Vorliegen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit steht dem Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich nicht entgegen.
Nur in ganz seltenen Fällen kann eine Kündigung deshalb unwirksam sein, weil sie zur Unzeit ausgesprochen wurde. Es handelt sich um Fälle, in denen eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt treuwidrig oder sittenwidrig ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, sofern der Arbeitgeber wissend die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausspricht, zu dem der Arbeitnehmer besonders durch die Kündigung beeinträchtigt wird und dies bei billig und gerecht denkendem Menschenverstand nicht hingenommen werden kann.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist, genügt jedoch nicht.
Ja. Bitte lesen Sie hierzu die Ausführungen zur krankheitsbedingten Kündigung.
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