Infos zum Tarifvertrag vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was ist ein Tarifvertrag?

 

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt und Rechtsnormen enthält, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

 

Ein gültiger Tarifvertrag liegt nur vor, sofern die Vertragsparteien tariffähig sind. Tarifvertragsparteien sind:

 

Auf Arbeitnehmerseite:

 

  • Gewerkschaften

 

Auf Arbeitgeberseite:

 

  • Einzelne Arbeitgeber
  • Arbeitgeberverbände
  • Innungen und Innungsverbände

 

 

Welche Bedeutung haben Tarifverträge?

 

Die Bedeutung ist sehr hoch, da die Arbeitsbedingungen der Mehrheit aller Arbeitnehmer durch Tarifverträge geregelt werden. Insgesamt gibt es rund 27.000 im Tarifregister eingetragene Tarifverträge. Davon wurden knapp 500 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Was regelt ein Tarifvertrag?

 

Im Wesentlichen gibt es zwei unterschiedliche Arten von Tarifverträgen:

 

1. Rahmentarifverträge und Manteltarifverträge

 

Rahmentarifverträge und Manteltarifverträge regeln allgemeine Arbeitsbedingungen wie beispielsweise

 

  • Einstellung
  • Kündigung, Kündigungsfristen
  • Probezeit
  • Arbeitszeit
  • Mehrarbeitsvergütung
  • Ruhetage
  • Feiertagsausgleich
  • Urlaub
  • Urlaubsgeld
  • Regelungen für Auszubildende
  • Arbeitsunterbrechung
  • Krankheit
  • Beihilfe im Sterbefall
  • Jahressondervergütungen
  • Gratifikationen
  • Ausschlussfristen

 

 

2. Lohntarifverträge (= Entgelttarifverträge oder Vergütungstarifverträge )

 

Die Lohntarifverträge enthalten Regelungen zur Höhe und Zusammensetzung der Vergütungen.

 

Ferner gibt es noch Einzeltarifverträge, die lediglich einzelne Bestimmungen regeln, wie beispielsweise Altersteilzeit, Urlaub, Gratifikationen u.a.

 

Tipp!

Informieren Sie sich unbedingt über den Inhalt des für Sie einschlägigen Tarifvertrags. Tarifverträge werden regelmäßig auf Druck der Gewerkschaften abgeschlossen. Tarifverträge enthalten daher ganz überwiegend günstige Regelungen für den Arbeitnehmer. Jedoch auch negative Regelungen können im Tarifvertrag enthalten sein.

 

 

Beachte:

Gefährlich sind insbesondere Ausschlussfristen im Tarifvertrag. Solche besagen, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer seine Rechte innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen und ggf. gerichtlich einklagen muss, ansonsten verfallen sie. Viele Klagen scheitern, weil der Arbeitnehmer oder sogar sein Anwalt solche Ausschlussfristen nicht beachtet.

 

 

Welcher Tarifvertrag findet Anwendung?

 

Um zu prüfen, ob ein Tarifvertrag auf das bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss abgeklärt werden, ob der betriebliche, räumliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifsvertrags auf das Arbeitsverhältnis passt.

 

Betrieblicher Geltungsbereich

 

Maßgebend ist, in welchem Wirtschaftszweig, in welcher Branche der Betrieb tätig ist. Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmer eines Betriebes ein einheitlicher Tarifvertrag. Es kommt daher nicht darauf an, welche konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb ausübt, sondern zu welcher Wirtschaftsbranche der Betrieb gehört.

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Im Tarifvertrag steht, für welchen räumlichen Bereich dieser gilt. Manche Tarifverträge gelten für ganz Deutschland, manche auch nur für einzelne Bundesländer. Maßgebend ist der Sitz des Betriebes.

 

Persönlicher Geltungsbereich

 

Im Tarifvertrag steht, für welche Mitarbeiter der Tarifvertrag gilt, bspw. für gewerbliche Arbeitnehmer, für Angestellte oder Auszubildende.

 

Tarifbindung

 

Sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es einen Tarifvertrag gibt, der auf die Wirtschaftsbranche des Betriebs anzuwenden ist, im räumlichen Geltungsbereich liegt und auch persönlich Anwendung findet, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Rechte und Pflichten aus diesem Tarifvertrag herleiten können. Eine Tarifbindung liegt nämlich nur vor, wenn

 

  • der Arbeitnehmer der vertragsschließenden Gewerkschaft angehört und

 

  • der Arbeitgeber entweder den Tarifvertrag selbst abgeschlossen hat oder zum Arbeitgeberverband gehört, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

 

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, finden die Vereinbarungen im Tarifvertrag nur Anwendung, sofern

 

  • der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder

 

  • ein bestimmter Tarifvertrag über den Arbeitsvertrag einbezogen wurde.

 

 

Was ist ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag?

 

Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sofern Sie unter den betrieblichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifsvertrags fallen, hat dieser für Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbare Geltung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Sie selbst in einer Gewerkschaft sind oder Ihr Arbeitgeber im Arbeitgeberverband.

 

Allgemein verbindliche Tarifverträge gibt es für folgende Wirtschaftsgruppen:

 

 

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Steine und Erden, Keramik; Bergbau
  • Metall- und Elektrohandwerke
  • Holz
  • Leder und Schuhe
  • Textil
  • Bekleidung
  • Nahrung und Genuss
  • Baugewerbe
  • Handel
  • Straßenverkehr
  • Gaststätten und Beherbergung
  • Reinigung und Körperpflege (Gebäudereinigung, Wäschereien, Friseurhandwerk)
  • Wissenschaft und Publizistik
  • Sonstige private Dienstleistungen (Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen)

 

Ob für Sie ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung findet, können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales entnehmen.

 

 

Darf der Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen?

 

Sofern ein Tarifvertrag unmittelbar auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, weil der Arbeitnehmer in der vertragsschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber im entsprechenden Arbeitgeberverband ist oder weil es sich um einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handelt, hat dies zur Folge, dass der Tarifvertrag

 

unmittelbar und zwingend gilt.

 

Der Arbeitgeber kann daher nicht vom Tarifvertrag abweichen. Etwas anders gilt nur, sofern dies der Tarifvertrag ausnahmsweise ausdrücklich erlaubt oder wenn er zu Gunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht. Dann gilt nach dem Günstigkeitsprinzip die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung im Arbeitsvertrag.

 

Findet der Tarifvertrag lediglich wegen einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Anwendung, kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig hiervon abweichen. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung ist er daran gebunden. Er kann jedoch, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, den Arbeitsvertrag abändern. Wird dies vom Arbeitnehmer abgelehnt hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit über eine Änderungskündigung -näheres hier-vom Arbeitsvertrag wegzukommen.

 

 

Muss der Arbeitgeber mitteilen welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommt?

 

  • Für den Arbeitgeber besteht gemäß § 8 TVG die Pflicht, die für seinen Betrieb relevanten Tarifverträge an einer geeigneten Stelle im Betrieb auszulegen.

 

  • Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Hierzu gehört gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 10 auch der Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

 

 

Von wem kann der Arbeitnehmer den einschlägigen Tarifvertrag erhalten?

 

Sofern der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft ist, erhält er den Tarifvertrag von seiner Gewerkschaft. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

 

Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge die auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, müssen Ihnen von der Gewerkschaft, welche diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat, gegen Erstattung der Selbstkosten überlassen werden (§ 9 Abs. 1 Durchführungsordnung zum Tarifvertragsgesetz).

 

Ferner gibt es ein Tarifregister der Bundesländer über das man sich informieren kann.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.

 

Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Vorgesehener Aufhebungsvertrag
  • Ausdruck Überstunden-Konto
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

 

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