Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

 

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

 

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

 

  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;

 

  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbes. bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

 

  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

 

  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

 

  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

 

  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;

 

  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

 

  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

 

  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

 

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

 

 

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

 

Der Betriebsrat hat umfangreiche

 

  • Informationsrechte
  • Anhörungs- und Beratungs- sowie Initiativrechte
  • Widerspruchs- und Zustimmungsverweigerungsrechte und
  • Mitbestimmungsrechte

 

 

Das stärkste Beteiligungsrecht ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

 

Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG in folgenden Fällen:

 

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

 

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

 

  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

 

  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

 

  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

 

  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

 

  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

 

  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

 

  • Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

 

  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

 

  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

 

  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

 

  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;

 

  • Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

 

 

Bei den vorgenannten Mitbestimmungsrechten handelt es sich um erzwingbare Rechte. Kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Wird die Einigungsstelle nicht angerufen, darf der Arbeitgeber die mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht durchführen. Dem Betriebsrat steht ein Unterlassungsanspruch zu.

 

Das Erzwingbare Mitbestimmungsrecht steht allerdings unter dem Vorbehalt von Gesetz und Tarifvertrag.

 

Auch außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Es handelt sich dann um freiwillige Betriebsvereinbarungen. Ein wichtiger Unterschied hierbei ist, dass es bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen keine Nachwirkung gibt, allerdings kann eine Nachwirkung in der Betriebsvereinbarung freiwillig vereinbart werden.

 

 

 

Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat bei personellen Maßnahmen?

 

Der Betriebsrat hat weitreichende Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung in personellen Maßnahmen. Dazu gehören sowohl allgemeine personelle Maßnahmen, die Berufsbildung und auch personelle Einzelmaßnahmen.

 

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen bestehen bei

 

  • Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen,
  • Kündigungen und
  • Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer aus dem Betrieb

 

Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung durch das Arbeitsgericht darf der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nicht durchführen.

 

Widerspricht der Betriebsrat einer personellen Maßnahme, darf der Arbeitgeber sie (z. B. die Einstellung oder Versetzung) zunächst nicht durchführen. Der Arbeitgeber kann jedoch beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Bei diesem Verfahren ist der Betriebsrat beteiligt.

 

Die Mitteilung, dass er nicht zustimmt, muss innerhalb einer Frist von einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen schriftlich erfolgen.

 

Möchte der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, ist der Betriebsrat ordnungsgemäß zu hören. Geschieht diese nicht, ist die Kündigung unwirksam.

 

Hier finden Sie uns

 

Unsere-Standorte:

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-Mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

 

Oder nutzen Sie unser E-mail-Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Anwaltskanzlei Berndt