Der Arbeitgeber kann auf einen wirtschaftlichen oder saisonalbedingten Arbeitsausfall, um Kündigungen zu vermeiden, mit Kurzarbeit reagieren. Wird Kurzarbeit genehmigt haben Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Kurzarbeit ist folglich eine Teilarbeitslosigkeit wegen Arbeitsausfall ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Die Kurzarbeit kann sich auf den ganzen Betrieb beziehen oder in Abteilungen im Betrieb eingeführt werden. Einzelne Arbeitnehmer können jedoch nicht willkürlich herausgepickt werden. Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt um auch die weiteren in § 95 ff. SGB III dargelegten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ordnungsgemäß der Arbeitsagentur angezeigt wird.
Die Kurzarbeit kann zu einer teilweisen Verringerung der Arbeitszeit führen und auch dazu, dass nicht gearbeitet wird, dann spricht man von Kurzarbeit Null.
Beachte: |
Allein der Umstand, dass die Agentur für Arbeit Kurzarbeit bewilligt, bedeutet jedoch nicht, dass die Kurzarbeit auch rechtmäßig in den Betrieb eingeführt wurde. Hierzu die nachfolgenden Ausführungen. |
Viele Arbeitgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass es genügt, sofern die Arbeitsagentur Kurzarbeit bewilligt. Dies ist jedoch ein fataler Irrtum.
Auch wenn die Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde, muss die Kurzarbeit noch wirksam im Betrieb eingeführt werden. Hierzu ist der Arbeitgeber jedoch nicht einseitig berechtigt (außer es liegt eine Massenentlassung gem. § 19 KSchG vor). Damit der Arbeitgeber sich auf Kurzarbeit berufen kann, muss es eine Regelung im
geben, aus der eindeutig hervorgeht, dass es dem Arbeitgeber gestattet ist unter den entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeit im Betrieb einzuführen. Häufig kann sich der Arbeitgeber auf eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nicht berufen. Dann kann er Kurzarbeit nur einführen, sofern mit jedem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden ist.
Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als zu versuchen, die Kurzarbeit mit Änderungskündigungen durchzusetzen. Hierbei ist selbstverständlich, sofern vorhanden, der Betriebsrat zu beteiligen und die Kündigungsfristen sind zu beachten.
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Kann sich der Arbeitgeber auf
dann ist die Kurzarbeit unzulässig, auch wenn sie von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde.
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In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Kurzarbeit nicht akzeptieren, er hat einen Anspruch darauf voll zu arbeiten. Wird er dennoch heimgeschickt, bleibt es beim vollen Lohnanspruch.
Tipp! |
Allerdings sollte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass er mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und seine Arbeitskraft in vollem Umfang anbieten. |
Die Dauer des Urlaubs ändert sich durch Kurzarbeit nicht.
Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, hat er seinen vollen Anspruch auf Urlaubsentgelt während des Urlaubs. Das Arbeitsentgelt errechnet sich nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen, die Verdienstkürzungen in Folge von Kurzarbeit bleiben also außer Betracht.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer hat zur Folge, dass die Kurzarbeit endet, der Arbeitnehmer hat damit seinen vollen Lohnanspruch. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wird.
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit für eine Dauer von bis zu 6 Monaten gezahlt.
Wird Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit gezahlt, erfolgt eine Anrechnung auf den Bezugszeitraum für das normale Kurzarbeitergeld nicht.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 %, der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
Einen Kurzarbeitergeldrechner finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
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