Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe?
Sie erhalten Prozesskostenhilfe, sofern Sie
- nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Sie müssen also bedürftig im Sinne des Gesetzes sein und es müssen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Ob Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Prozesskostenhilfe zulassen, können Sie prüfen unter
http://www.pkh-rechner.de/favicon.ico
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg bietet, kann ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig
beurteilen.
Rückforderung gewährter Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann vom Gericht zurückgefordert werden, wenn sich herausstellen sollte, dass
- das Streitverhältnis bewusst falsch dargestellt wurde
- unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
wurden
- sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren
verbessern.
- sie länger als drei Monate mit einer eventuellen Ratenzahlungsverpflichtung in
Verzug geraten.