Das wichtigste und umfangreichste Gesetz ist das Mutterschutzgesetz -zum Gesetz.
Weitere wichtige Regelungen enthält die Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
Ferner finden Sie ergänzende Regelungen eventuell im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag.
Der Arbeitgeber hat nachfolgend dargestellte Mutterschutzbestimmungen von dem Zeitpunkt an zu beachten, zu dem ihm die Schwangerschaft mitgeteilt wurde. Es sollte daher unbedingt auf eine rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft, auch zum Schutze des Kindes, geachtet werden.
Für den Mutterschutz spielt es keine Rolle, wie groß der Betrieb ist. Auch in Kleinstbetrieben hat die Arbeitnehmerin Mutterschutz.
Striktes Beschäftigungsverbot
Es gilt folgendes Beschäftigungsverbot:
Weitere generelle Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft.
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
insbesondere nicht
Von dem Verbot einer Beschäftigung mit Akkordarbeit und Fließarbeit kann allerdings die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen bewilligen.
Beachte: |
Bietet der Arbeitgeber berechtigter Weise eine Ersatztätigkeit an, die nicht unter ein Beschäftigungsverbot fällt, dann muss die Arbeitnehmerin diese Arbeit annehmen, ansonsten verliert sie ihren Anspruch auf Mutterschutzlohn. |
Zusätzliches Verbot nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft.
Nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft dürfen werdende Mütter nicht auf Beförderungsmitteln beschäftigt werden
Zusätzliches Verbot nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft.
Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft dürfen werdende Mütter nicht
mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, beschäftigt werden
Unzulässige Mehrarbeit und Nachtarbeit während der Schwangerschaft.
Es gelten folgende Verbote
Individuelle Beschäftigungsverbote
Vom Arzt kann grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung und auch für bestimmte einzelne Tätigkeiten ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, an welches sich der Arbeitgeber halten muss.
Es ist zu unterscheiden zwischen Mutterschutzlohn und dem Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld betrifft den Zeitraum der Schutzfristen, wonach die 6 Wochen vor der Entbindung und 8 (oder länger bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen.
Das Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin von ihrer Krankenkasse. Allerdings zahlt diese nur einen Höchstbetrag von € 15,00 pro Kalender am Tag. Das heißt, das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf € 390,00 pro Monat begrenzt. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst und der Leistung der Krankenkasse trägt der Arbeitgeber.
Maßgebendes für die Berechnung des Mutterschutzgeldes ist, was die Arbeitnehmerin durchschnittlich innerhalb der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung verdiente.
Auch der Arbeitgeber muss sich keine Sorgen machen, denn er erhält seine Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe von der Krankenkasse wieder zurückerstattet.
Mutterschutzlohn
Auch außerhalb des strikten Beschäftigungsverbots von 6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Entbindung gibt es die oben näher dargestellten Beschäftigungsverbote.
Auch während dieser Beschäftigungsverbote ist der Lohn der Arbeitnehmerin gesichert. Während dieser Beschäftigungsverbote hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn, der sich in vollem Umfang gegen den Arbeitgeber richtet.
Maßgebend für die Höhe des Mutterschutzlohns ist der Durchschnittslohn der letzten drei Wochen oder falls die Arbeitnehmerin kürzer gearbeitet hat, der kürzere Beschäftigungszeitraum.
Bei der Berechnung werden auch Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen berücksichtigt, nicht hingegen Gratifikationen wie Urlaubsgeld.
Der Arbeitgeber erhält den geleisteten Mutterschutzlohn in voller Höhe wieder zurückerstattet.
Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungsverbot!
Das Kündigungsverbot nach der Entbindung besteht auch bei einer Totgeburt (wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm beträgt).
Auch in Kleinstbetrieben haben Sie Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
Was ist wenn der Arbeitgeber von der Kündigung nichts weiß?
Frist beachten! |
Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, dann ist eine Kündigung trotzdem unwirksam, sofern die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber davon unterrichtet, dass sie schwanger ist. |
Beachte: |
Die Arbeitnehmerin sollte daher den Arbeitgeber stets sofort von der Schwangerschaft unterrichten, nur dann wahrt sie sich sämtliche Rechte. |
Sofern die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Meldefrist über die Schwangerschaft unterrichtet, ist es grundsätzlich zu spät und die Arbeitnehmerin verliert ihren besonderen Kündigungsschutz als Schwangere. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitnehmerin die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitnehmerin selbst noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Dann kann sie auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist den Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichten mit der Folge, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Ausnahmen zum Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber kann bei der obersten Landesbehörde einen Antrag stellen, dass die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin für zulässig erklärt wird. Es handelt sich hierbei um Fälle, bei denen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar ist oder zum Beispiel wegen Schließung des Betriebes eine Fortbeschäftigung schlechthin nicht in Betracht kommt.
Weiteren Kündigungsschutz genießt die Arbeitnehmerin, sofern Elternzeit in Anspruch genommen wird. -näheres hier-
Spätestens nach Erhalt einer Kündigung muss dringend angeraten werden, anwaltliche Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Frist beachten! |
Sofern die Kündigung von der Arbeitnehmerin nicht akzeptiert wird oder zumindest eine Abfindung angestrebt wird, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. |
Es genügt also nicht, wenn die Arbeitnehmerin der Kündigung nur gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht. Auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen nicht zu einer Fristverlängerung.
Sofern die Arbeitnehmerin die Dreiwochenfrist verstreichen lässt, gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Damit kommt die Arbeitnehmerin jedoch nur durch, sofern es ihr trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, nicht möglich war, rechtzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen.
Frist beachten! |
Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Etwas anderes gilt nur, sofern Sie eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben. Eine verspätete Meldung führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld. |
Die Frage ist hier, ob der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten kann, weil er nicht über die Schwangerschaft informiert wurde.
Ausnahmen von obigen Grundsätzen können sich ergeben, sofern von vornherein vorhersehbar ist, dass bei Vorliegen einer Schwangerschaft die geschuldete Tätigkeit nicht oder überwiegend nicht erfüllt werden kann.
Endet ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, besteht aufgrund der Schwangerschaft kein Befristungsschutz. Es ist jedoch genau zu prüfen, ob die Befristung rechtmäßig ist.
Grundsätzlich kann allerdings auch mit einer bereits schwangeren Frau ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen werden.
Sofern die Arbeitnehmerin nach der abgelaufenen Schutzfrist nach der Entbindung weiterarbeitet, muss ihr der Arbeitgeber ausreichend Zeit geben, damit sie Ihr Kind stillen kann. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit.
Arbeitet die Arbeitnehmerin mehr als acht Stunden zusammenhängend, erhöht sich die Stillzeit auf mindestens zweimal 45 Minuten oder einmal mindestens 90 Minuten.
Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten, insbesondere darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die Stillzeit vor- oder nachgearbeitet wird.
Gegenüber stillenden Müttern hat der Arbeitgeber ferner folgende Beschränkungen einzuhalten:
Ausnahmen von diesen Regelungen werden in § 8 MuSchG geregelt.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.
Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.
Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.
Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.
Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:
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