Kosten im Arbeitsrechtsstreit

 

Welche Kosten entstehen in einem Rechtsstreit?

 

Bei einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit können folgende Kosten entstehen:

 

  • Gerichtsgebühren
  • Anwaltsgebühren
  • Kosten der Beweissicherung und Beweisaufnahme, wie Sachverständigenkosten, Zeugenkosten, Übersetzungskosten, Dolmetscherkosten u.a.
  • Eigener Aufwand des Arbeitnehmers, wie Fahrtkosten, Zeitaufwand.

 

 

Die Gerichtsgebühren und die im Rahmen der Beweisaufnahme entstehenden Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Wer den Rechtsstreit insgesamt verliert, muss die gesamten Gerichtsgebühren und die im Rahmen der Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen. Es kann auch vorkommen, dass der Rechtsstreit für die eine Seite teilweise z.B. zu 80 % verloren geht. In diesem Fall werden auch die Gerichtsgebühren und die Kosten der Beweisaufnahme in einem Verhältnis von 80:20 verteilt.

 

Bezüglich der eigenen Kosten, die einer Partei entsteht, einschließlich der Kosten für den eigenen Rechtsanwalt besteht vor dem Arbeitsgericht eine Besonderheit. Diese Kosten sind im Urteilsverfahren der ersten Instanz von jeder Partei selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Diese Regelung kann einen Nachteil aber auch einen Vorteil darstellen. Auch wenn Sie den Rechtsstreit voll verlieren, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht übernehmen. Auf der anderen Seite, wenn Sie den Rechtsstreit voll gewinnen haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der bei Ihnen entstandenen Anwaltskosten. Aus diesem Grund muss empfohlen werden, beizeiten eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

 

Beachte:

Die Regelung, dass die Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, von jeder Partei selbst zu tragen sind, gilt jedoch nur bis zum Abschluss der ersten Instanz. Ab der zweiten Instanz erfolgt eine normale Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auch bezüglich der eigenen Anwaltskosten.

 

Sofern Sie vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz einen Vergleich abschließen, beansprucht das Arbeitsgericht keine Gerichtskosten.

 

 

Kostenvorschuss

 

Anders als bei den ordentlichen Gerichten werden die Arbeitsgerichte ohne Kostenvorschuss tätig.

 

Bei Anwälten ist die Zahlung eines Kostenvorschusses, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, anwaltsüblich.

 

 

Offenheit

 

Über die entstehenden Kosten sollte stets offen mit dem Anwalt gesprochen werden. Ein erfahrener Anwalt kann grundsätzlich das Kostenrisiko gut abschätzen.

 

Ein Anwalt, der aus den Kosten ein Geheimnis macht, nach dem Motto „über Geld redet man nicht, Geld hat man“ hat ganz offensichtlich ein falsches Verständnis für die berechtigten Belange und Interessen des Mandanten.

 

Wir rechnen unsere Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

 

Vorsicht ist geboten, sofern Rechtsanwälte Gebührenvereinbarungen wünschen oder ein Erfolgshonorar. In gewissen Einzelfällen kann dies eventuell angebracht sein, im Normalfall jedoch nicht.

 

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie sich auf keinen Fall auf Gebührenvereinbarungen einlassen. Diese werden grundsätzlich von Ihrem Rechtsschutzversicherer nicht übernommen.

 

In unserer Kanzlei haben wir auch stets die Kosten im Blick.

 

Der Mandant schuldet dem Rechtsanwalt den gesetzlichen Gebührenanspruch unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Einfach gesagt, ein schlechter Anwalt verdient genauso viel wie ein guter und erfolgreicher Anwalt. Dies mag nicht gerecht sein, ist jedoch die Gesetzeslage. Umso mehr achten wir in unserer Kanzlei auf eine bestmögliche anwaltliche Vertretung und empfehlen Ihnen nur rechtliche Schritte, sofern die Erfolgsaussichten auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den entstehenden Kosten sind.

 

Sofern Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, rechnen wir unseren Gebührenanspruch unbürokratisch mit Ihrem Rechtsschutzversicherer ab und von Ihnen ist allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung zu bezahlen.

 

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