Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer, sofern der Arbeitsvertrag gem. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Zum Gesetz auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor,
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Dem Arbeitnehmer muss unmissverständlich klar sein, wann sein Arbeitsverhältnis endet. Deshalb muss eine Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen werden, um wirksam zu sein.
Eine mündlich vereinbarte Befristung ist unwirksam.
Eine einseitige Befristung durch den Arbeitgeber ist ebenso unwirksam, selbst für den Fall, dass dies schriftlich erfolgt.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wollen die Parteien den Vertrag auf eine bestimmte vereinbarte Vertragsdauer abschließen.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein befristeter Arbeitsvertrag durch eine ordentliche Kündigung nicht beendet werden. Die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, sofern dies
vereinbart wurde. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung kann dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Allerdings besteht immer die Möglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund fristlos beendet wird.
Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht besteht immer, auch wenn der Arbeitsvertrag befristet ist und keine besondere Kündigungsvereinbarung getroffen wurde.
Selbstverständlich kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, sofern ein derart wichtiger Grund vorliegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann. Insoweit kann auf die Ausführungen zur fristlosen Kündigung Bezug genommen werden.
Wenn der Arbeitnehmer bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Befristungsende oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitet, wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch um in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern der Arbeitgeber nicht
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine
Befristung mit Sachgrund
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein Sachgrund besteht.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
Diese Aufzählung ist nicht abschließend sondern nur beispielhaft. Auch andere Sachgründe, welche diesen Wertungsmaßstäben entsprechen werden von der Rechtsprechung akzeptiert.
Befristung ohne Sachgrund
Eine Zeitbefristung ist auch ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.
Bei einem solchen sachgrundlosen befristeten Vertrag muss die Zweijahresfrist nicht von Anfang an ausgeschöpft werden. Es besteht die Möglichkeit, dass zunächst eine kürzere Befristung vorgenommen wird und der befristete Arbeitsvertrag dann verlängert wird.
Ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis darf jedoch
höchstens dreimal verlängert werden und die
Gesamtsbefristungsdauer von regelmäßig höchstens zwei Jahren darf nicht überschritten werden.
Ausnahmsweise kommen längere Befristungen als 2 Jahre in Betracht:
Die Verlängerung einer Befristung ist wirksam, wenn
Beachte: |
Ist die erste Befristungsphase bereits abgelaufen und arbeitet der Arbeitnehmer auch nur einen Tag weiter, kommt eine Verlängerung der Befristung nicht mehr in Betracht. Dann befindet sich der Arbeitnehmer bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. |
Befristung mit Sachgrund
Befristung ohne Sachgrund
Es gibt eine gesetzliche Höchstdauer für die Befristung wie folgt:
-Im Normalfall zwei Jahre.
-Existenzgründer vier Jahre.
-Ältere Arbeitnehmer (ab 52. Lebensjahr und zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos) fünf Jahre.
Eine Befristung mit einem Arbeitnehmer, der bereits zuvor befristet oder unbefristet beschäftigt wurde, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies jedoch nun eingeschränkt und die gesetzliche Regelung dahingehend ausgelegt, dass eine Befristungsvereinbarung in Betracht kommt, wenn zwischen dem Ende des einen und den Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.
Kettenbefristungen sind nicht zulässig.
Ist die Befristung selbst rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Arbeitsvertrag kann jedoch vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist, dass eine Kündigung vor Ablauf der Befristung möglich ist. Der Arbeitgeber ist somit, ohne ausdrückliche Kündigungsvereinbarung, an die Befristung weiterhin gebunden.
Der Arbeitnehmer hingegen darf das Arbeitsverhältnis, unabhängig davon ob es ein vereinbartes oder tarifliches Sonderkündigungsrecht gibt, schon früher mit der gesetzlichen, bzw. vertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag von beiden Seiten vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber sonstigen Sonderkündigungsschutz beachten und die Kündigung muss, sofern das KSchG zur Anwendung kommt, sozial gerechtfertigt sein.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss er Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
Hierbei hat der Arbeitnehmer eine Drei-Wochenfrist einzuhalten. Diese beginnt
Tipp! |
Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochenfrist, wird unwiderleglich vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit der Befristung endet. |
Gleiches kann eintreten, sofern ein falscher Antrag bei Gericht gestellt wird.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung.
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.
Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auf Wunsch auch gerne im Hintergrund, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird.
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