Überstunden macht der Arbeitnehmer dann, wenn von ihm mehr gearbeitet wird, als an Arbeitszeit
Sofern die Arbeitszeit weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag geregelt ist, gilt die im Betrieb üblicherweise geleistete Arbeitszeit als maßgebend.
Sofern im Arbeitsvertrag, einschlägigem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, die zur Ableistung von Überstunden verpflichtet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich Überstunden nicht einseitig anordnen.
Etwas anderes gilt nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen sofern
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer, aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht, zur Erbringung von Überstunden verpflichtet.
Ein Schwerbehinderter kann auf sein Verlangen hin von der Mehrarbeit freigestellt werden (§ 124 SGB IX).
Ob geleistete Überstunden zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen sind, ist dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder einer dahingehenden Betriebsvereinbarung zu entnehmen.
Eine gesetzliche Regelung gibt es lediglich für Ausbildungsverhältnisse. Gem. § 17 III BBiG sind im Berufsausbildungsverhältnis erbrachte Überstunden auf jeden Fall zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
Fehlt es im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses an einer Regelung im Arbeitsvertrag bzw. im einschlägigen Tarifvertrag oder an einer Betriebsvereinbarung kann der Arbeitnehmer nicht zwingend davon ausgehen, dass jede Überstunde auch abzugelten oder in Freizeit auszugleichen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, nicht gibt.
Hat die aufgetragene Arbeit zur Folge, dass der Arbeitnehmer über die zulässige Arbeitszeit hinaus arbeiten muss, stellt dies immer zusätzlich zu vergütende Mehrarbeit dar.
Kein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht wenn
Kein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht ferner sofern von keiner objektiven Vergütungserwartung auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn
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Gehört der Arbeitnehmer hingegen zu den Normalverdienern und hat er ausschließlich eine arbeitszeitbezogene Leistung zu erbringen, dann kann er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Überstunden zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen sind. |
Weitere Voraussetzung für den Ausgleich für Überstunden ist, dass diese
Allein dass der Arbeitnehmer Überstunden erbracht hat genügt folglich nicht. Der Arbeitgeber muss also nur die Überstunden bezahlen, die er angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Dies ist vom Arbeitnehmer nachzuweisen. An dieser Beweislast scheitern die meisten Prozesse der Arbeitnehmer.
Tipp! |
Sofern der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden mit der Überschrift „Angeordnete und erbrachte Überstunden:“ zeitnah quittieren lässt, hat er keine Probleme die erbrachten Überstunden auch durchzusetzen. |
Sofern es an einer ausdrücklichen Anordnung von Überstunden fehlt, muss der Arbeitgeber die Überstunden dennoch bezahlen, sofern er merkt, dass nicht angeordnete Überstunden geleistet werden und dagegen nicht einschreitet, sondern die Überstunden hinnimmt. Allerdings ist auch dies vom Arbeitnehmer nachzuweisen.
Einen Anspruch auf Ausgleich der Überstunden hat der Arbeitnehmer im Übrigen immer dann, sofern die erbrachten Überstunden zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeit objektiv erforderlich waren.
Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, Überstunden zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass in der Vergangenheit regelmäßig Überstunden erbracht wurden. Der Arbeitgeber muss sich keine Arbeitsleistungen aufdrängen lassen.
Sofern ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht stellt sich die weitere Frage, ob die Überstunden
zu vergüten sind.
Sofern der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hierzu keine Regelung enthält ist im Regelfall davon auszugehen, dass Überstunden zu bezahlen sind. Sofern der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, kommt selbstverständlich auch ein Freizeitausgleich in Betracht.
Ohne anderweitige Regelung sind Überstunden auf der Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohnes zu bezahlen.
Ein Überstundenzuschlag ist oftmals in Tarifverträgen und auch im Arbeitsvertrag enthalten. Ein Blick in diese Verträge lohnt sich daher allemal. Sofern dort keine Regelung enthalten ist, besteht allerdings kein allgemeiner Rechtsanspruch, dass Überstunden höher zu vergüten sind, als normal erbrachte Stunden. Einen allgemeinen Überstundenzuschlag gibt es somit nicht.
Grundsätzlich ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag geregelt wird, dass eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem gezahlten Lohn abgegolten ist.
Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn sich aus ihr ergibt,
Der Arbeitnehmer muss somit aus der Regelung erkennen können, was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
Eine pauschale Regelung im Arbeitsvertrag wonach „Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind“, ist damit unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht weiß, wie viele Überstunden er erbringen muss.
Hinzu kommt, dass selbstverständlich das Arbeitszeitgesetz Zum Gesetz zu beachten ist und von dem Arbeitnehmer nicht mehr Überstunden abverlangt werden dürfen, als dies nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist.
Ferner kann eine solche Überstundenregelung im Arbeitsvertrag unwirksam sein, sofern der bezahlte Lohn und die zu erbringende Leistung, einschließlich der zusätzlich eventuell zu erbringenden Überstunden, in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.
Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht und eine Überstundenregelung für den gesamten Betrieb erfolgen soll, dann hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.
Ohne Beteiligung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen. Selbst freiwillig geleistete Überstunden darf er nicht entgegennehmen. Dies gilt jedoch nur, sofern es um Überstunden für den ganzen Betrieb oder Abteilungen geht. Bei ausschließlich einzelvertraglichen Regelungen ohne kollektiven Bezug besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
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