Betriebsrat und Kündigungsschutz

 

 

Kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden?

 

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist gemäß § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

 

Ein Betriebsratsmitglied kann also nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

Der Arbeitgeber muss dann allerdings zuvor die erforderliche Zustimmung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG beim Betriebsrat einholen. Verweigert dieser seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustimmung klagen. Sowohl der Betriebsrat als auch das Betriebsratsmitglied selbst sind bei diesem Verfahren Beteiligte.

 

Der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wegen der zeitweiligen Verhinderung eines regulären Betriebsratsmitglieds tätig geworden sind.

 

 

Wann endet der Kündigungsschutz?

 

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder Auflösung des Betriebsrats bzw. mit dem Ausscheiden des einzelnen Mitglieds aus dem Betriebsrat.

 

Darüber hinaus gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder über die Amtszeit hinaus für die Dauer eines Jahres. Während dieses nachwirkenden Kündigungsschutzes ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich weiterhin ausgeschlossen. Liegen jedoch Tatsachen vor, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats kündigen.

 

 

Kündigungsschutz des Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren

 

Ebenso genießen Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber Kündigungsschutz. Der nachwirkende Schutz beläuft sich für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber auf sechs Monate. Der nachwirkende Schutz beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder vorzeitig mit der Amtsniederlegung.

 

Zwischenzeitlich wurde der Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3a) KSchG auch auf Wahlinitiatoren ausgedehnt. Auch Wahlinitiatoren genießen zwischenzeitlich gemäß § 15 Abs. 3a) KSchG Kündigungsschutz über den Zeitraum von drei Monaten ab Einladung oder Antragstellung. Dieser besondere Kündigungsschutz ist allerdings auf die ersten sechs in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer begrenzt.

 

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