Wegweiser Kündigungsrecht vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Allgemeine Fragen, die für alle Kündigungen gelten

 

  • Wann eine Kündigung vorliegt,

  • Ob diese formgemäß ausgesprochen wurde

  • Wann eine Kündigung wirksam zugeht,

  • Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht gehört wird

  • Welche Kündigungsfristen gelten

     

Allgemeine Fragen zu Kündigungen

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Kündigungsschutz bei normaler Kündigung (mit Frist)

 

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

 

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht, sofern

 

  • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat

 

und

 

  • es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um keinen Kleinbetrieb handelt.

 

Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, hängt davon ab, wie viel Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Zu unterscheiden ist ferner, ob die aktuell beschäftigten Mitarbeiter bereits vor dem Jahr 2004 in dem Betrieb beschäftigt waren oder nicht. Folgende Arbeitnehmerzahlen sind für einen Kleinbetrieb maßgebend:

 

  • Bis zum 31.12.2003, fünf und weniger Vollzeitarbeitnehmer
  • Ab dem 01.04.2004 zehn und weniger Vollzeitarbeitnehmer.

 

Teilzeitbeschäftigte die nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75

und Teilzeitkräfte von nicht mehr als 20 Stunden (auch Minijobber) zählen mit 0,5.

 

 

Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befinden man sich im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält. Allerdings kann die Kündigung dennoch unwirksam sein.

Kein Kündigungsschutz

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Mit Kündigungsschutz nach dem KSchG

Findet das Kündigungsschutz Anwendung, sind ist der Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber kann nicht grundlos kündigen, er braucht dafür einen vernünftigen Grund. Ein solcher kann bedingt sein in der Person des Arbeitnehmers dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe.

 

Krankheitsbedingte Kündigung

 

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Betriebsbedingte Kündigung

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Änderungskündigung

 

Fragen zur Änderungskündigung

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Fristlose Kündigung

 

Fragen zur fristlosen Kündigung

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Sonderkündigungsschutz

 

Besonderer Kündigungsschutz besteht für:

 

  • Schwangere
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer im Rahmen des Pflegezeitgesetzes
  • Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen
  • Auszubildende
  • Wahlinitiatoren die an Betriebsratswahlen beteiligt sind
  • Mitglieder eines Wahlvorstands und Wahlbewerber bei
    Betriebsratswahlen
  • Betriebsratsmitglieder
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Mitglieder der Personalvertretung
  • Datenschutzbeauftragte
  • Arbeitnehmer, der sich um ein Bundes- oder Landtagsmandat
    bemüht haben
  • Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag. (Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, bedeutet dies, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, diese Möglichkeit ist arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart.)
  • Arbeitnehmer die aufgrund Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags unkündbar sind  

 

Zu den gesetzlichen Regelungen

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