Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht, sofern
und
Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, hängt davon ab, wie viel Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Zu unterscheiden ist ferner, ob die aktuell beschäftigten Mitarbeiter bereits vor dem Jahr 2004 in dem Betrieb beschäftigt waren oder nicht. Folgende Arbeitnehmerzahlen sind für einen Kleinbetrieb maßgebend:
Teilzeitbeschäftigte die nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75
und Teilzeitkräfte von nicht mehr als 20 Stunden (auch Minijobber) zählen mit 0,5.
Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befinden man sich im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält. Allerdings kann die Kündigung dennoch unwirksam sein.
Kein Kündigungsschutz |
Mit Kündigungsschutz nach dem KSchG
Findet das Kündigungsschutz Anwendung, sind ist der Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber kann nicht grundlos kündigen, er braucht dafür einen vernünftigen Grund. Ein solcher kann bedingt sein in der Person des Arbeitnehmers dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe.
Krankheitsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung |
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